Anwendungsbedingungen für Abschlusseinrichtungen
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurszione antincendio
FAQ-Nummer: 15-009 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 15-15 / Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziffer, Absatz: 3.4 Thema: Anwendungsbedingungen für Abschlusseinrichtungen Beschlussdatum: 23.04.2015
Frage: Brandschutzabschlüsse können aus einer einzelnen Türe jedoch auch aus einer Türe mit zugehörigen Seiten- und Oberteilen bestehen. Diese mehrteiligen Konstruktionen werden als Abschlusseinrichtung nach SN EN 1634-1 geprüft und nach SN EN 13501-2 mit einem einheitlichen Feuerwiderstand Klassifziert. Auf dieser Basis erhalten solche Konstruktionen eine VKF Anerkennung. Unter welchen Bedingungen sind solche Abschlusseinrichtungen in Wänden mit einem grösseren Feuerwiderstand als demjenigen der Abschlusseinrichtung anwendbar?
Antwort ABSV: Abschlusseinrichtungen mit einheitlichem, jedoch geringerem Feuerwiderstand als die Wand (Fig.1) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: – Einheitlich als Türabschlusseinrichtung (Türe (bewegliche Einrichtung) mit Seiten- und Oberteil (feste Einrichtungen)) nach SN EN 1634-1 geprüft und nach SN EN 13501-2 klassiert (VKF-Anerkennung); – Innerhalb der gemäss Anerkennung zulässigen Abmessungen dürfen Abschlusseinrichtungen mit festen Teile bis zu einer Gesamtfläche von 9 m2 mit den reduzierten Feuerwiderstandsanforderungen der Türen eingebaut werden; – Als Einzelabschlüsse (gleichwertig wie Türen), nicht als Serienanwendung (Ersatz für Wände).
Antrag an IOTH zur Änderung bei nächster Revision Ohne Rechtskraft bis Verabschiedung durch das IOTH FAQ öffentlich publiziert
Nummer: 15-009de Seite |1