116-03 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG

Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen

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BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen / 116-03d

1 Einleitung (siehe Anhang)

1 Diese Brandschutzerläuterung zeigt auf, wie der sichere Einsatz von Flüssiggas auf Baustellen und bei öffentlichen Veranstaltungen (Märkten, Festanlässen, Ausstellungen) für eine begrenzte Zeit (d.h. für weniger als sechs Monate) brandschutztechnisch erfolgen kann. Sie spezifiziert diejenigen Bestimmungen der Brandschutzvorschriften der VKF und der EKAS-Richtlinien, welche die Lagerung und den Umgang mit gefährlichen Stoffen betreffen und dient gleichzeitig der Sicherheit von Personen im Umfeld der Flüssiggasanlage. 2 Diese Brandschutzerläuterung ist anwendbar für Flüssiggasversorgungsanlagen, deren Kapazität 12 m3 nicht übersteigt. Ist die Kapazität grösser 12 m3 muss die kantonale Brandschutzbehörde kontaktiert werden.

2 Begriffe

2.1 Flüssiggas

Als Flüssiggas im Sinne dieser Brandschutzerläuterung gelten brennbare, bei Normaltemperatur unter Druck verflüssigbare Kohlenwasserstoffe wie Propan, Butan und deren Gemische.

2.2 Lager

Unter Lager wird der Ort für die Aufbewahrung von Flüssiggas in ortsfesten Behältern (Tanks) oder in Transportbehältern (Druckgasflaschen) verstanden.

2.3 Rampen

Unter Rampen werden untereinander festinstallierte Anlageteile verstanden, die zwei oder mehrere Anschlussmöglichkeiten für Transportbehälter (z. B. Druckgasflaschen) aufweisen.

3 Anforderungen

3.1 Allgemeines

Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen.

3.2 Projekte – Meldepflicht

Projekte, für den zeitlich begrenzten Betrieb von Flüssiggasanlagen, sind mindestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn durch die Erstellerfirmen bei der zuständigen Brandschutzbehörde und der SUVA zu melden: a für Flüssiggastankanlagen Überflur für max. 12 m3. (Formular: Anmeldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb) an die SUVA und die Brandschutzbehörde; b für Flaschen welche an eine Rampe angeschlossen sind bis max. 1000 kg, an die Brandschutzbehörde

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3.3 Installationen

1 Flüssiggasanlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten und Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben. 2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen. 3 Es dürfen nur jene Personen Flüssiggasanlagen und die dazu erforderlichen Einrichtungen installieren, die über genügend Kenntnisse über Flüssiggase und die entsprechende Installationstechnik verfügen. Diese Personen sind für die sachgemässe und sicherheitsgerechte Ausführung verantwortlich.

3.4 Standort von Flüssiggasanlagen (siehe Anhang)

1 Flüssiggasanlagen (Tanks, Rampen) dürfen nur im Freien und mit ausreichenden

Schutzabständen zu benachbarten Objekten aufgestellt werden.

2 Die Schutzabstände richten sich nach dem Grad der Nachbarschaftsgefährdung und

nach der Art und Grösse der zeitlich begrenzten Flüssiggasanlage. 3 Brennbares Material (z. B. Holz, Papier, Kunststoff, Verpackungen) sowie Bauschutt sind periodisch zu entfernen oder in genügendem Abstand zum Gaslager zu lagern. 4 Gasgeräte, Lager, Einrichtungen und Umschlagplätze sind so aufzustellen bzw. zu gestalten, dass ausströmendes Flüssiggas nicht in Keller, Kanäle, Schächte, Gruben und dergleichen gelangen kann. Befinden sich solche Vertiefungen im Ausbreitungsbereich, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich in ihnen kein Flüssiggas ansammeln kann.

3.5 Schutz vor unbefugtem Zugriff

Flüssiggasversorgungsanlagen sind durch geeignete Massnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen (z. B. Schutzhauben über den Armaturen der Behälter, Umzäunung der Behälter, Umzäunung des Baustellenareals).

3.6 Schutz vor mechanischer Beschädigung

1 Es muss gewährleistet sein, dass das Anstossen bzw. Anfahren der Flüssiggasanlage nicht möglich ist oder durch geeignete Massnahmen verhindert wird. 2 Befindet sich die Flüssiggasanlage im Arbeitsbereich des Krans, ist eine Schwenkbereichsbegrenzung (z. B. mittels Endschaltern) zu installieren oder es ist eine ausreichende Überdachung als Schutz vor herabfallenden Gegenständen zu erstellen. 3 Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass an Rampen aufgestellte Flaschen gegen umstürzen gesichert sind (z. B. Flaschenrahmen oder gleichartiges).

3.7 Explosionsschutz (siehe Anhang)

1 Bei Anlagen, Lagern und Einrichtungen für Flüssiggas sind die notwendigen Explosionsschutzmassnahmen zu treffen. 2 In explosionsgefährdeten Bereichen sind wirksame Zündquellen zu vermeiden, oder es sind Schutzmassnahmen zu treffen, die eine Zündgefahr ausschliessen. 3 Die explosionsgefährdeten Zonen sind gemäss Merkblatt „Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen“ (Suva-Form. 2153) zu beurteilen.

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4 Geräte und Schutzsysteme (z. B. Arbeitsmittel, elektrische Betriebsmittel) müssen aufgrund der Zoneneinteilung mindestens der jeweiligen Gerätekategorie gemäss der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) entsprechen. 5 Auf Brand- und Explosionsgefahr sowie Rauchverbot ist durch gut sichtbare Anschläge hinzuweisen.

3.8 Brandbekämpfung

3.8.1 Kühlung ortsfester Behälter

Die Behälter müssen gegen Erhitzen durch Brandeinwirkung wirksam gekühlt werden können, mittels: a stationären Berieselungseinrichtungen, oder b Wasseranschluss (Hydrant) mit Schlauch und Strahlrohr

3.8.2 Löscheinrichtungen

Bei zeitlich begrenzten Flüssiggasanlagen sind an zweckmässigen Stellen und in ausreichender Zahl Löscheinrichtungen wie Handfeuerlöscher, Wasserlöschposten oder stationäre Löschanlagen zu installieren.

3.8.3 Feuerwehr

1 Der Anlagebetreiber setzt den Kommandant der örtlichen Feuerwehr über den Standort der Flüssiggasanlage in Kenntnis. 2 Der Aufstellungsort sowie angrenzende Bauten und Anlagen müssen für den raschen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Installationen und Materiallager dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.

3.9 Rohrleitungen und flexible Verbindungen

3.9.1 Allgemeine Anforderungen

1 Rohrleitungen müssen druckfest und flüssiggasbeständig sein. Sie müssen möglichen thermischen Einwirkungen widerstehen können und sie sind ggf. gegen mechanische Beschädigung und thermische Einwirkung geschützt zu verlegen. 2 Schläuche müssen gasdicht, druckfest und flüssiggasbeständig sein. Wo Schläuche äusseren Beanspruchungen (mechanische, thermische, chemische) ausgesetzt werden, sind genügend widerstandsfähige Materialien zu verwenden. Ist die Sicherheit durch Schläuche nicht gewährleistet, können weitergehende Massnahmen wie Festinstallationen verlangt werden.

3 Der Schutz gegen eine übermässige Beanspruchung der Schläuche bzw. gegen das

Austreten von Flüssiggas gilt als ausreichend, wenn:

  • die Schläuche, entsprechend der zu erwartenden mechanischen Einwirkungen abgedeckt werden;

  • die Schläuche Überflur auf Halteeinrichtungen (Stangen, Befestigungskonsolen o. ä.) befestigt werden, wobei der Anfahr- bzw. Anstoss- und Abreissschutz gewährleistet sein muss;

  • Druckregler mit Schlauchbruchsicherungen verwendet werden.

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4 Die Schläuche müssen den anerkannten Normen entsprechen und dauerhaft gekennzeichnet sein. 5 Die lösbaren Verbindungen (z. B. Kupplungen) sind auf ein Minimum zu beschränken. 6 Bei Flüssiggasanlagen ist eine geeignete, gut zugängliche Absperrarmatur zu installieren. a Geeignete Absperrarmaturen sind z. B. Kugelhahnen, Schnellschlussventile b Nicht geeignete Absperrarmaturen sind z. B. Reiberhahnen, Keilschieber

3.9.2 Armaturen

1 Armaturen müssen gasdicht, druckfest, mechanisch widerstandsfest sowie temperatur- und flüssiggasbeständig sein. 2 Armaturen sind so zu befestigen, dass sie die Anschlussleitungen nicht unzulässig belasten.

3.10 Gasgeräte

1 Gasgeräte müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

entsprechen. (z. B.: EG-Richtlinie 90/396/EWG) 2 Gasgeräte müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, welche die Gaszufuhr unterbricht, wenn das ausströmende Gas nicht brennt (z. B.: thermoelektrische Zündsicherung). 3 Für die Aufstellung von Gasgeräten (nach SVGW) sind die Abstände des Herstellers zu beachten. Für wärmetechnische Anlagen mit Zulassung der VKF gelten die auf der Zulassung aufgeführten Sicherheitsabstände. 4 Gasgeräte sind von allem Brennbaren soweit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht.

3.11 Frischluftzufuhr und Abgasabführung

Es ist zu gewährleisten, dass die Frischluftzufuhr (Verbrennungsluft und Raumlufterneuerung) zu den Aufstellungsräumen und Gasgeräten dauernd und in genügender Menge erfolgt.

4 Instruktion

Die verantwortlichen Personen sind (inkl. Stellvertreter) zu bestimmen. Diese Personen sind über die betrieblichen Aspekte und die Sicherheitsmassnahmen zu instruieren, so dass sie im Ereignisfall Notmassnahmen einleiten können.

5 Formulare / Kontrollen (siehe Anhang)

Der Anlagebetreiber hat der Brandschutzbehörde vor Inbetriebnahme die folgenden Formulare einzureichen: a Anmeldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb; b Fertigstellungs-Meldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb vor Inbetriebnahme einzureichen.

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6 Weitere Bestimmungen

Erlasse und Publikationen, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).

7 Gültigkeit

Diese Brandschutzerläuterung gilt seit 23. April 2008. Genehmigt durch die Technische Kommission VKF am 26. Februar 2008.

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Anhang

zu Ziffer 1 Einleitung

Mitgeltende Bestimmungen Für die Verwendung von Flüssiggas sind insbesondere folgende Regelungen zu beachten: a EKAS Richtlinie Nr. 1941 „Flüssiggas, Teil 1: Behälter, Lagern, Umschlagen und Abfüllen“, Ausgabe Juli 2005; b EKAS Richtlinie Nr. 1942 „Flüssiggas, Teil 2: Verwendung von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie“, Ausgabe Januar 1997; c Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische Anlagen“, Ausgabe 26. März 2003; d Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“, Ausgabe 26. März 2003; e Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW „G1 Gasleitsätze“, Ausgabe September 2005; f Regelwerk des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW „G3 Richtlinien für Gasheizungen mit Nennwärmeleistungen grösser 70 kW und einem Betriebsdruck bis 5 bar“, Ausgabe Mai 2002.

zu Ziffer 3.4 Standort von Flüssiggasanlagen

Nachbarschaftsgefährdung

Nutzung

Gefährdung Gefährdung Gefährdung Bauart gering (1) normal (2) erhöht (3)

mind. EI 60 (nbb) und zugekehrte Wand öffnungslos klein klein klein

mindestens nbb klein mittel gross

brennbar mittel gross gross

1 Geringe Gefährdung: Herstellen, Verarbeiten, Lagern von nbb Stoffen / Waren, Metallverarbeitung; 2 Normale Gefährdung: Apparatebau, Autoreparaturwerkstätten, Büros, Wohnungen, Hotellerie; 3 Erhöhte Gefährdung: Verarbeiten und Lagern von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen und Waren, Holzbearbeitung, Druckereien. Sensible Bereiche wie Spitäler, Schulen, Camping.

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Schutzabstände in Meter (m)

Nachbarschafts- Flüssiggasanlagen gefährdung Ortsfeste Behälter Flaschenlager Umschlagstelle Abfüllstelle (nach Tabelle) Überflur* Zapfsäule

Bis 15 50 – 500

klein 1 --- --- ---

mittel 5 5** 10 5

gross 10 10 10 10

  • Für erdgedeckte Behälter mit einem freien Boden gelten die Schutzabstände gemessen ab freiem Boden. Für allseitig erdgedeckte Behälter beträgt der Abstand zu allen Objekten mind. 1 m, gemessen ab Behälterwand. ** Kein Minimalabstand für Mengen bis 250 kg, sofern die Aussenwand mindestens nichtbrennbar und im Bereich der Lagerstelle öffnungslos ist. Werden Flaschen aus Kunststoffverbundwerkstoffen gelagert, muss die Aussenwand im Bereich der Lagerstelle die Anforderung von EI 60 (nbb) erfüllen. Grundsätzlich gelten die folgenden Schutzabstände von Flüssiggasobjekten im Freien Überflur; Abstände zu:

  • öffentlichen Strassen (bis Strassenrand) 5 m

  • Hochspannungsleitungen 10 m

  • Bahngeleisen (bis Geleiseachse)

  • Hauptgeleise 15 m

  • Neben- und Anschlussgeleise 10 m

  • werkeigene Geleise 5 m

- Zapfsäulen für andere flüssige Treibstoffe 10 m

zu Ziffer 3.7 Explosionsschutz

Flüssiggastank (im Freien) Sicherheitsventil (Abblaseöffnung)

(SUVA – Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen)

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Rampen

Rampen

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zu Ziffer 5 Formulare / Kontrollen

Formular: Anmeldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb Anmeldung: → Suva, Bereich Chemie, Postfach, 6002 Luzern – 2 Wochen vor dem Aufstellen der → zuständige Brandschutzbehörde Anlage einzureichen bei: Standortadresse: PLZ / Ort: Strasse: Anlagebetreiber: Name: Vorname:

→ Verantwortliche Person Adresse: Ort: PLZ: Kontakt: Tel.: U`schrift: Datum: Installationsfirma: Name: Vorname:

→ Verantwortliche Person Adresse: Ort: PLZ: Kontakt: Tel.: U`schrift: Datum: Flüssiggaslieferant: Name: Vorname:

→ Verantwortliche Person Adresse: Ort: PLZ: Kontakt: Tel.: U`schrift: Datum: Anlagebetreiber, Installationsfirma und Flüssiggaslieferant sind dafür verantwortlich, dass die zeitlich begrenzten Flüssiggasanlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

Der Anlagebetreiber, die Installationsfirma und der Flüssiggaslieferant sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei der Installation und dem Betrieb alle Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind. Ihnen obliegt es auch, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Flüssiggasanlagen von genügend instruiertem Personal bedient und gewartet werden.

Aufstellungsdauer: max. 6 Monate von: bis.: Flüssiggasanlagen:

  • Tank max. Kapazität: 12 m3 Tank Volumen:

  • Rampeninstallation max. 1000 kg Rampeninstallation Gewicht: Verwendungszweck des Gases: Heizen Kochen / Grillieren Produktion / Herstellung

Feuerwehr: Meldung erfolgte an die örtlichen Feuerwehrkommando Keine Meldung

Eingereichte Unterlagen: Situationsplan Grundriss → an Brandschutzbehörde Skizze / Fotos

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Formular: Fertigstellungs-Meldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb Meldung: – Die Fertigstellung ist vor Inbe- → Suva, Bereich Chemie, Postfach, 6002 Luzern triebnahme der Brandschutz- → zuständige Brandschutzbehörde behörde einzureichen Schutz vor mechanischer Tankanlage Ja Nein Beschädigung: Flaschen Ja Nein – bis Absperrarmatur, Leitungen Ja Nein Gebäudeeintritt Schutz vor Wärmeeinwirkung: eingehalten, keine weiteren Massnahmen notwendig – Schutzabstände gemäss verkürzt durch folgende Massnahmen EKAS-Richtlinie „Flüssiggas, umliegende Objekte Teil 1“ (Form. 1941), Ziffer Nachbarschaftsgefährdung 3.2.2: Schutzabstand (m) Kühleinrichtung: Berieselungsanlage Wasseranschluss, Schlauch mit Strahlrohr Bemerkungen:

Unterweisungs-Bestätigung Anlagebetreiber: Der Anlagebetreiber (der Stellvertreter) bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er instruiert worden ist und über folgende Kenntnisse verfügt: über betriebliche Aspekte der Gasversorgung über Sicherheitsnachweisungen wie der Behälter im Notfall zu kühlen ist über Notmassnahmen (SUVA-Merkblatt) Er bestätigt, dass er für die Einhaltung der auf der Anmeldung aufgeführten Punkte und allfälliger, durch den Flüssiggaslieferanten gemachten Auflagen, sorgen wird → Merkblatt „Gasaustritt im Freien“ Firma: Name: Vorname: U`schrift: Datum: Installationsfirma: Der Vertreter der Installationsfirma bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er den Betreiber über die Flüssiggasanlage instruiert hat. Firma: Name: Vorname: U`schrift: Datum: Flüssiggaslieferant:: Der Vertreter des Flüssiggaslieferanten bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er den Betreiber über die Flüssiggasanlage instruiert hat. Firma: Name: Vorname: U`schrift: Datum: