Hochhausdach mit brennbarem Terassenboden

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

FAQ-Nummer: 14-013 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 14-15 / Verwendung von Baustoffen Ziffer, Absatz: 3.3.2 Thema: Hochhausdach mit brennbarem Terassenboden Beschlussdatum: 02.07.2015

Frage: Nach Ziffer 3.3.2 Anforderung an das Brandverhalten von Dachbekleidungen ist für Hochhäuser die oberste Schicht mit Baustoffen RF1 auszuführen, um einen Brandübergriff aus Feuerflug zu verhindern. Nach Anhang zu Ziffer 3.3 gilt die Tabelle jedoch nur für den Bereich der Dachbekleidung. In der Systemskizze im Anhang ist jedoch einTerrassenboden (Bereich E) dargestellt und gehört somit nicht zum Bereich der Dachbekleidung (Bereich B). Der Terrassenboden muss nur noch die Anforderung nach Ziffer 3.3.1, Absatz 5 erfüllen.

Ist somit die Ausführung eines brennbaren Terassenbodens auf einem Hochhausdach zulässig, wenn die oberste Schicht im Bereich B in RF1 ausgeführt ist? Wenn ja, welche Brandverhaltensgruppen (RF2 oder sogar RF3) sind für Terrassenböden zulässig und auf welche Fläche begrenzt sich gegebenenfalls die Ausführung eines brennbaren Terrassenbodens, da diese in der Tabelle 3.3.2 für Hochhäuser nicht geregelt ist.

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Antwort ABSV: Die Überlegungen sind grundsätzlich richtig. Aus Sicht des ABSV soll das Einrichten einer genutzten Dachterrasse auch bei Hochhäusern zulässig sein, jedoch soll ein Hochhaus nicht vollflächig mit einem brennbaren Terrassenboden versehen werden. Der ABSV erachtet für die Terassenkonstruktion eine Fläche bis 600 m 2 (RF 3) resp. 1’200 m2 (RF 2) im Hochhaus als vertretbar. Die Zulässigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Brandschutzbehörde und ist objektbezogen festzulegen.

Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert

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