Anforderungen an versetzte Dachflächen beim Einsatz von Brandschutzverglasungen

FAQ - Brandschutzvorschriften VKF

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Titel / Artikel / Ziffer / Absatz: 15-03 / Ziffer 3.3.6 / Absatz 2

Thema: Anforderungen an versetzte Dachflächen beim Einsatz von Brandschutzverglasungen

Datum: 15.08.2007 Nr. 15-010d

Publikation an: Kommissionen VKF Kantonale Brandschutzbehörden X Öffentlichkeit

Frage: Gemäss Brandschutzrichtlinie "Schutzabstände Brandabschnitte" ist bei Brandmauern mit Fenstern ohne Feuerwiderstand die tiefere Dachfläche in einem definierten Bereich mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) bzw. EI 30 auszuführen. Wie sieht die Situation aus, wenn ein Brandschutzfenster EI 30 eingebaut wird? Kann in diesem Fall auf die Feuerschutzmassnahme bei der unteren Dachfläche verzichtet werden?

Antwort: Wird eine von der VKF zugelassene feste Verglasung der Brandschutzregistergruppe Nr. 222 als Fensteröffnung eingebaut, kann auf die Ausführung der tieferen Dachfläche mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) respektive EI 30 (bei brennbarer Bauweise) verzichtet werden.