Brandlasten in horizontalen Fluchtwegen
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
FAQ-Nummer: 14-002 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 14-15 / Verwendung von Baustoffen Ziffer, Absatz 5.2.1, Absatz 2 Thema: Brandlasten in horizontalen Fluchtwegen Beschlussdatum: 19.02.2015
Frage: In horizontalen Fluchtwegen sind Kabelbrandlasten von 200 MJ/Laufmeter zulässig. Nach Fussnote [2] der Tabelle 4.2 der BSR 14-15 „Verwendung Baustoffe“ sind darüber Flächenanteile von brennbaren Materialien, und damit Brandlasten an der Oberfläche, in den Fluchtwegen definiert. Weitere Aussagen zu Brandlasten in Fluchtwegen und insbesondere in horizontalen Fluchtwegen sind nicht aufgeführt. Sind damit mit Ziffer 4.2 und 5.2.1 der BSR 14-15 „Verwendung Baustoffe“ die möglichen Brandlasten in horizontalen Fluchtwegen abschliessend formuliert und sind infolgedessen weitere Brandlasten, z.B. aus brennbaren Rohren oder deren Isolationen, ausgeschlossen. Antwort ABSV: Rohrleitungen und –isolationen sind in Ziffer 5.1 geregelt. Die zulässigen Materialisierungen sind in Tabelle 5.1.2 aufgeführt. Die einzige Verwendungseinschränkung hinsichtlich brennbarer Rohrleitungen und –isolationen ist in Ziffer 5.1.1, Absatz 2 zu finden: In vertikalen Fluchtwegen sind nur Rohrleitungen und Rohrisolationen aus Baustoffen der RF1 zulässig.“ Demzufolge existiert für horizontale Fluchtwege keine Anwendungsbeschränkung für Rohrleitungen und –isolationen. Bezüglich offenen Leitungsführungen sind zudem die Ziffern 3.5 und 3.6 der BRS 15-15 „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ zu beachten. Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert
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