Brennbare Beläge auf unbrennbaren Materialien

FAQ - Brandschutzvorschriften VKF

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Titel / Artikel / Ziffer / Absatz: 13-03, Ziffer 5

Thema: Brennbare Beläge auf unbrennbaren Materialien

Datum: 23.11.2006 Nr. 13-006d

Publikation an: Kommissionen VKF Kantonale Brandschutzbehörden X Öffentlichkeit

Frage: In den Bestimmungen zum direkten Anwendungsbereich der EN 1634-1 „Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen, Teil 1: Feuerschutzabschlüsse“ wird geregelt, was an dekorativen Beschichtungen auf geprüften Brandschutztüren zulässig ist. In der EN 1364-1 „Feuerwiderstandsprüfungen für nichttragende Bauteile, Teil 1: Wände “ steht im direkten Anwendungsbereich nichts Entsprechendes.

Antwort: Anders als bei EI 30-Brandschutztüren dürfen Wände und Decken der Feuerwiderstandsklassen REI 30 (nbb) und EI 30 (nbb) nur teilweise aus brennbaren Baustoffen bestehen; sie dürfen während der Prüfdauer von 30 Minuten auf der Oberfläche nicht entflammen. Ob feuerwiderstandsfähige Wände und Decken raumseitig brennbare Verkleidungen (z.B. Holztäfer) aufweisen dürfen ist nutzungsabhängig und wird in der Brandschutzrichtlinie „Verwendung brennbarer Baustoffe“, Ziffer 5 geregelt. Ist nutzungsbedingt eine nicht brennbare Oberfläche erforderlich (z.B. in Fluchtwegen), sind als Beschichtung lediglich Anstriche, Tapeten, Furniere und dergleichen zulässig, sofern ihre Dicke 0.6 mm nicht übersteigt.