Beschluss IOTH zu den Schutzzielen der BSV 2026

Das Interkantonale Organ

Beschluss des Interkantonalen Organs Abbau technischer Handelshemmnisse IOTH vom 18. September 2020 betreffend Totalrevision der Brandschutzvorschriften 2026 Schutzziele

Das IOTH hat der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) an der Plenarversammlung von 20. September 2018 den Auftrag erteilt, die Schweizerischen Brandschutzvorschriften auf Basis eines risikoorientierten Ansatzes zu revidieren. Die dazu notwendigen Schutzziele sollen gemäss Auftrag im Rahmen eines Stakeholderprozesses erarbeitet und dem IOTH zur Genehmigung vorgelegt werden. Dabei sei von der Prämisse auszugehen, dass die akzeptierten Risiken weder signifikant höher noch signifikant tiefer sein sollen als in anderen Lebensbereichen.

Ausgehend von oben genanntem Auftrag hat das IOTH zusammen mit der VKF einen breit abgestützten Prozess zur Schutzzieldefinition mit Vertreterinnen und Vertretern der relevanten Organisationen/Institutionen durchgeführt. Der Prozess dauerte fast zwei Jahre.

1 Grundsätze der Schutzziele

Im Ergebnis wurden die folgenden 7 Grundsätze festgehalten. Sie stellen Aussagen zum angestrebten Schutz dar und sind integraler Bestandteil der Schutzzieldefinition.

1 Alle Bauten sollen für ihre Nutzer ein minimales Schutzniveau garantieren. 2 Über das minimale Sicherheitsniveau hinausgehend sollen mit verhältnismässigen Massnahmen möglichst viele Menschenleben mit den volkswirtschaftlich zur Verfügung stehenden Ressourcen geschützt werden. 3 Die Verhältnismässigkeit von Brandschutzmassnahmen ist für Neubauten und Umbauten sowohl für den Schutz von Personen als auch für den Schutz von Immobilien zu berücksichtigen. Das Ziel ist ein kosteneffizienter, ökologisch vertretbarer und sozial verträglicher Brandschutz. 4 Wir akzeptieren in einer Baute unterschiedliche Risiken von Personen auf Grund ihrer persönlichen Voraussetzungen. Die Schutzziele beziehen sich auf das Personenrisiko in der für die Baute typischen Nutzergruppe. Unterschiedliche Risiken einzelner Personengruppen werden gemäss ihrem risikogewichteten Anteil an der gesamten Nutzergruppe berücksichtigt. 5 Die Anforderungen an die Personensicherheit im Brandschutz sollen sich an den Vorgaben in anderen Lebensbereichen orientieren, sofern die Vergleichbarkeit in Bezug auf die Risiken und Methodik gegeben ist. 6 Todesfälle, die durch Bau- und Brandschutzvorschriften nicht beeinflussbar sind, sollen bei den Schutzzielen nicht berücksichtigt werden. 7 Für Interventionskräfte soll das gleiche Schutzziel gewährleistet werden wie für die anderen Nutzer der Baute. Die erforderlichen Massnahmen sind unter Berücksichtigung von Ausrüstung, Ausbildung und Taktik festzulegen.

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2 Grundsätze zur Festlegung der Grenzwerte

Die folgenden sieben Grundsätze A bis G bieten eine Hilfestellung für die Festlegung der Zahlenwerte zu den Schutzzielen und sind als Aussagen zum angestrebten Schutz zu verstehen. Sie sind integraler Bestandteil der Schutzzieldefinition.

Abbildung 2: Oberer Grenzwert und Grenzkostenprinzip (Graphik: Risk&Safety / Matrisk)

A Die Grenze zum roten Bereich (= nicht akzeptablen Bereich) soll ein minimales Sicherheitsniveau definieren, das für alle drei Bereiche Neubauten, Umbauten und bestehende Bauten einheitlich zur Anwendung kommt. B Für bestehende Bauten ist die Grenze zum roten Bereich so festzulegen, dass der heutige, bewilligte Gebäudebestand nur in Ausnahmefällen als nicht akzeptabel eingestuft wird. C Die Grenze zum roten Bereich ist so festzulegen, dass Effizienzbetrachtungen zur Anwendung kommen. Ziel ist lediglich die Definition absoluter Minimalanforderungen. D Der Grenzwert für die Grenzkosten zur Rettung eines Menschenlebens ist über alle Nutzungen einheitlich festzulegen. Festlegungen aus anderen, mit dem Brandschutz vergleichbaren Bereichen sollen bei der Wahl des Grenzwertes berücksichtigt werden. E Die Festlegung zum Grenzwert für die Grenzkosten basiert auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Grundlagen. F Die gewählten Grenzwerte sind in periodischen Abständen zu prüfen. G Auf die Festlegung einer unteren Grenze (grüner Bereich) kann verzichtet werden, da das Grenzkostenprinzip als Akzeptanzkriterium ausreicht.

3 Zahlenwerte

Die künftigen Brandschutzvorschriften werden auf zwei Zahlenwerte beruhen: auf dem Grenzwert für die Grenzkosten und auf dem Risiko-Grenzwert zur Festlegung des minimalen Sicherheitsniveaus (Grenze zum roten Bereich, nicht akzeptierte Risiken. Beide Werte müssen als «Startwerte» betrachtet werden, die im Rahmen der Projektarbeit zu verifizieren sind. Es wird sich in der nächsten Projektetappe bzw. bei der Erarbeitung der Vorschriften in technischen Arbeitsgruppen zeigen, ob bei diesen Werten Anpassungen notwendig sind. Ist dies der Fall, müssen sie im Kreise der Stakeholder neu diskutiert und definiert werden. Grenzwert der Grenzkosten: Das IOTH hat im Auftrag von 2018 gefordert, dass sich die Risiken im Brandschutz an denjenigen anderer Lebensbereiche orientieren sollen. Dabei ist von der Prämisse auszugehen, dass die akzeptierten Risiken weder signifikant höher noch signifikant tiefer sein sollen als in anderen Lebensbereichen. Eine breit angelegte, wissenschaftlich fundierte Metastudie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat als Grenzwert CHF 6.7 Mio. definiert (Stand 2019). Das bedeutet, dass zur Verhinderung eines zusätzlichen Todesfalls die Massnahmen diesen Betrag nicht überschreiten sollten, um noch als risikobasiert zu gelten. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat diesen Wert übernommen. Im Sinne der Kohärenz unterstützen die Stakeholder diese Überlegungen zum Grenzwert und wollen nicht neue Werte schaffen. Grenzwert roter Bereich: Für das Nutzerrisiko soll ein Startwert von 5 mal 10-5 pro Nutzer/in einem Gebäude und Jahr genommen werden. Damit liegt das Nutzerrisiko eine Grössenordnung über dem heutigen Wert im Brandschutz (gemäss Brandfallstatistik) und in derselben Grössenordnung der Festlegungen in anderen Lebensbereichen wie beispielsweise dem Schutz vor Naturgefahren oder der Tragwerkssicherheit. Für diesen Wert spricht, dass einerseits deutlich mehr als die Hälfte aller Brandtoten nicht durch Brandschutzvorschriften beeinflusst werden können, und andererseits in den heute gültigen Brandschutzvorschriften noch wenig Effizienzbetrachtungen mit eingeflossen sind, sprich, dass es durchaus Platz gibt für Massnahmen, akzeptable Risiken zulassen.

Beschluss: Das IOTH genehmigt einstimmig die im Stakeholderprozess unter Ziffer 2 beschriebene Schutzzieldefinition als verbindliche Grundlage für die Erarbeitung der Schweizerischen Brandschutzvorschriften 2026 gemäss Auftrag vom 20.09.2018.

Fribourg, 18. September 2020 für das Interkantonale Organ:

Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse IOTH Der Präsident Die Generalsekretärin

Stephan Attiger Mirjam Bütler