Druckentlastung von Räumen

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

FAQ-Nummer: 26-002 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 26-15 / Gefährliche Stoffe Ziffer, Absatz: 3.4, Absatz 1 Thema: Druckentlastung von Räumen Beschlussdatum: 05.03.2015

Frage: In der BSR wird in Ziffer 3.4 / Absatz 1 gefordert, dass feuer- oder explosionsgefährdete Räume über Druckentlastungseinrichtungen verfügen müssen. Dabei wird eine Aussenwand in leichter Bauart oder „gleichwertige Massnahmen“ verlangt. Bisher wurden Druckentlastungsöffnungen in der Regel lediglich für Anlagen (Spänesilos, Sprühtrockner etc.) vorgesehen, welche nicht über eine explosionsfeste Bauweise oder Explosionsunterdrückungssysteme verfügten. Fragen: a) Weshalb sind Druckentlastungsmassnahmen für „Feuer- und explosionsgefährdete Räume“ erforderlich und nicht nur für explosionsgefährdete Räume? b) Die SUVA-Schrift 2153 erwähnt im Abschnitt „4.2 Explosionsdruckentlastung“ lediglich Behälter und Apparaturen. Weshalb verlangt die VKF-Richtlinie Druckentlastungseinrichtungen auch in Räumen? Genügen z.B. bei Lagern für leichtbrennbare Flüssigkeiten die gemäss EKAS 1825 und 2153 geforderte Zwangslüftung sowie Ex-Schutz-Einrichtungen für eine ausreichende Sicherheit oder sind in jedem Fall zusätzlich Druckentlastungseinrichtungen erforderlich? c) Leichtbauwände zur Druckentlastung ins Freie sind bei untergeschossigen Räumen nicht machbar, weshalb in diesen Fällen die erwähnten „gleichwertigen Massnahmen“ anzuwenden sind. Die EN 14491, 14994, 14797 und die NFPA 68 beschäftigen sich primär mit Explosionsentlastungseinrichtungen in Anlagen. Gibt es für Räume mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten verbindliche Richtlinien?

Antwort ABSV: Feuergefährdete Räume: Druckentlastungsöffnungen sind für feuergefährdete Räume nicht erforderlich. Die in der EKAS-Richtlinie 1825 “Brennbare Flüssigkeiten” resp. SUVA-Richtlinie 2153 “Explosionsschutz – Grundsätze Mindestvorschriften Zonen” beschriebenen Massnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre sind umzusetzen. Die BSR 26-15 Gefährliche Stoffe ist wie folgt anzupassen: Ziff. 3.4, Abs. 1a: Feuer- oder explosionsgefährdete Räume, in denen explosionsfähige und explosionsfördernde Stoffe und Gemische (H200, H201, H202, H203, H204, H205, H240, H241, H271) oder mehr als 300 kg (brutto) pyrotechnische Gegenstände gelagert werden resp. mit solchen umgegangen wird, müssen über Druckentlastungseinrichtungen (z. B. Aussenwand in leichter Bauart) oder gleichwertige Massnahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein. 1b In feuer- und explosionsgefährdeten Räumen sind Massnahmen zu treffen, welche die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (z.B. SUVA-Richtlinie 2153). Sie sind als Brandabschnitte zu erstellen.

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Druckentlastungseinrichtungen von Räume: Es existiert kein allgemeinverbindliches Dokument zur Dimensionierung von Druckentlastungseinrichtungen von Räumen. Die Dimensionierung notwendiger Druckentlastungseinrichtungen von explosionsgefährdeten Räumen ist auf Grund der effektiven Raumgeometrie sowie der für die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im jeweiligen Raum in Frage kommenden Stoffe zu beurteilen. Dabei sind die Auswirkungen einer Explosion im Innern des Gebäudes soweit zu beschränken, dass die Integrität der horizontalen und vertikalen Fluchtwege, des Tragwerkes sowie der Brandabschnittsbildung gewährleistet bleiben. Die Brandschutzbehörde überprüft eingereichte Nachweise lediglich auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.

Antrag an IOTH zur Änderung bei nächster Revision Ohne Rechtskraft bis Verabschiedung durch das IOTH FAQ öffentlich publiziert

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