Anforderung Aufenthaltskonzept bei kleinen Beherbergungsbetrieben
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
FAQ-Nummer: 16-003 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 16-15 / Flucht- und Rettungswege Ziffer, Absatz 3.6.1 Thema: Anforderung Aufenthaltskonzept bei kleinen Beherbergungsbetrieben Beschlussdatum: 15.01.2015
Frage: Die Ziffer 3.6.1 der Richtlinie Flucht- und Rettungswege fordert, dass horizontale Fluchtwege in Beherbergungsbetrieben [a] so zu unterteilen sind, dass zwei unabhängige Brandabschnitte entstehen. Unter Absatz 3 der gleichen Ziffer wird ausgeführt unter welchen Bedingungen Zimmer zu Wohneinheiten zusammengeführt werden dürfen. Im Normalfall sehen Fluchtwege in Beherbergungsbetrieben [a] somit wie Folgt aus:
Abbildung: Normalfall Beherbergungsbetriebe [a] mit ≥ 3 Geschossen
Müssen bei sehr kleinen Beherbergungsbetrieben [a], die 3 und mehr Geschosse aufweisen, jedoch die Fluchtwegdistanzen von jedem Punkt des Gebäudes zu einem vertikalen Fluchtweg unter 20 m liegt (siehe nachfolgende Abbildung) ebenfalls horizontale Fluchtwege zwischen den vertikalen Fluchtwegen eingeplant werden? Dies wird in den Vorschriften nicht explizit gefordert, der Abs. 1 der Ziffer 3.6.1 lässt dies jedoch vermuten. Oder würde entgegen dieser Vermutung für die horizontale Evakuation und das Aufenthaltskonzept der Wechsel von einer genutzten Vorzone in eine andere als separater Brandabschnitt ausgebildete Vorzone genügen?
Nummer: 16-003de Seite |1
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
Abbildung: „kleine“ Beherbergungsbetriebe mit ≥ 3 Geschossen.
Antwort: – Ziff. 3.6.1, Abs. 1 sieht vor, dass eine horizontale Evakuierung innerhalb eines Geschosses möglich ist. Dabei soll die Evakuierung in einen feuerwiderstandsfähig abgtrennten Bereich erfolgen, welcher über einen anderen vertikalen Fluchtweg erschlossen ist. – In Beherbergungsbetrieben [a] (wie in Bild 2 dargestellt) in denen aufgrund der Fluchtweglänge die Evakuierung in die benachbarte Wohneinheit möglich ist, kann es genügen, die horizontale Evakuierung in diese, einen eigenen Brandabschnitt bildende Wohneinheit zu führen. Bedingung dazu ist jedoch, dass sowohl die in die vertikalen Fluchtwege führenden Türen als auch die Türe zwischen den beiden Wohneinheiten einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen und die sichere Begehbarkeit (= nicht abschliessbar) zwischen den beiden Wohneinheiten organisatorisch jederzeit gewährleistet ist.
Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert
Nummer: 16-003de Seite |2