Unterschiedliche Definition der Begriffe "Verkaufsgeschäfte"
FAQ - Brandschutzvorschriften VKF
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Titel / Artikel / Ziffer / Absatz: 1-03 / Artikel 12, Litera b, 40-03, „Begriffe“
Thema: Unterschiedliche Definition der Begriffe "Verkaufsgeschäfte"
Datum: 05.09.2006 Nr. 1-003d
Publikation an: Kommissionen VKF Kantonale Brandschutzbehörden X Öffentlichkeit
Frage: Die Begriffe für „Verkaufsgeschäfte“ sind in den heutigen Brandschutzvorschriften wie folgt definiert: Brandschutznorm Art.12 lit. b: Soweit in den Brandschutzvorschriften Anforderungen aufgrund der Nutzung oder Geschosszahl festgelegt werden, gelten als: b Verkaufsgeschäfte: solche mit einer gesamten Verkaufsfläche von mehr als 1200 m2. Verzeichnis „Begriffe“: Als Verkaufsgeschäfte gelten insbesondere Handelsbetriebe für den Verkauf von Waren aller Art wie Detailgeschäfte, Warenhäuser, Engrosmärkte, Einkaufszentren usw. mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 1200 m2. Wie müssen die differenzierten Definitionen interpretiert werden?
Antwort: Im Vollzug sind die spezifischen Brandschutzvorschriften für Verkaufsgeschäfte anwendbar, wenn die brandabschnittsmässig zusammenhängende Verkaufsfläche mehr als 1200 m2 beträgt. Die spezifischen Brandschutzvorschriften für Verkaufsgeschäfte sind nicht anwendbar, wenn die Summe von kleinen (weniger als 1200 m2), brandabschnittsmässig getrennten Verkaufsflächen 1200 m2 übersteigt. Bei einer Neuherausgabe der Brandschutznorm ist Art. 12 lit. b entsprechend anzupassen.