RWA für Grossraumbüros
FAQ - Brandschutzvorschriften VKF
Brandschutznorm Brandschutzrichtlinie Verzeichnis Brandschutzerläuterung X Brandschutzarbeitshilfe Stand der Technik
Titel / Artikel / Ziffer / Absatz: 1003-03 / Ziffer 8.3.1
Thema: RWA für Grossraumbüros
Datum: 07.09.2005 Nr. 1003-001d
Publikation an: Kommissionen VKF Kantonale Brandschutzbehörden X Öffentlichkeit
Frage: In der rechtlich verbindlichen Richtlinie RWA wird unter Ziffer 4.2.2 die Notwendigkeit für RWA bei Industrie-, Gewerbe- und Lagerräumen, Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge festgelegt. Bürobauten sind explizit nicht erwähnt. In der Arbeitshilfe Büro- und Gewerbebauten wird die obige Ziffer ohne Titel in Ziffer 8.3.1 übernommen. Da die Arbeitshilfe auch für Bürobauten gilt, wären auch für Grossraumbüros eine RWA notwendig.
Antwort: Verbindlich sind die definierten Anforderungen der Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien. Bürobauten sind nicht mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten. Der Titel 8.3.1 ist wie folgt abzuändern: „8.3.1 Notwendigkeit für Industrie- und Gewerbebauten“