Feuerwiderstand vom Aufzugsschacht
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
FAQ-Nummer: 23-001 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 23-15 / Beförderungsanlagen Ziffer, Absatz: 3.1, Absatz 1 Thema: Feuerwiderstand vom Aufzugsschacht Beschlussdatum: 19.02.2015
Frage: Richtlinientext: Aufzüge, die in Bauten und Anlagen mehrere Brandabschnitte verbinden, sind in einem Schacht mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30, anzuordnen. Frage: Was ist mit „nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung“ konkret gemeint? Die BRL 15-15 listet in den Tabellen in Ziffer 3.7.1, Abs. 2 zwei unterschiedliche Arten von nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildungen auf. Einerseits „Brandabschnittsbildende Geschossdecken“ und andererseits „Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege“.
Antwort ABSV: Aufzugsschächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Für die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung gilt in den Tabellen 1 bis 3 jeweils die Spalte „Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege“.
Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert
Nummer: 23-001de Seite |1