Geschossigkeit bei "Gebäuden mit geringen Abmessungen“

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

FAQ-Nummer: 01-001 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutznorm 1-15 / Brandschutznorm Ziffer, Absatz 13, Absatz 3 Thema: Geschossigkeit bei "Gebäuden mit geringen Abmessungen“ Beschlussdatum: 19.02.2015

Frage: Bei Gebäuden mit geringen Abmessungen ist die Definition „Geschoss“ nicht ganz eindeutig. Beispiel: Gebäude mit 1. UG; Erdgeschoss und ein Obergeschoss. Über dem OG ist ein Dachspitz, der als Estrich genutzt wird. Ist dieser als Geschoss anzurechnen? Wie wird die Geschossfläche von max. 600 m2 ermittelt. Bruttofläche; Nettofläche (ohne Wände); Wohnfläche? Zählt bei der Fläche der Dachspitz auch dazu? Antwort ABSV: Sofern die Grundfläche des Dachgeschosses nicht mehr als 50 % der Gebäudegrundfläche beträgt, gilt das Dachgeschoss nicht als anrechenbares Geschoss (in Analogie zu der Galeriegeschossregelung Brandschutznorm Artikel 13, Absatz 4). Bezüglich der Geschossflächen sind die Aussenabmessungen des Gebäudes ohne Dachvorsprünge massgebend.

Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert

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