Brandschutztechnische Anforderungen an Sonnenstoren bei Hochhäusern

FAQ - Brandschutzvorschriften VKF

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Titel / Artikel / Ziffer / Absatz: 13-03 / Ziffer 4.2

Thema: Brandschutztechnische Anforderungen an Sonnenstoren bei Hochhäusern

Datum: 08.07.2008 Nr. 13-009d

Publikation an: Kommissionen VKF Kantonale Brandschutzbehörden X Öffentlichkeit

Frage: Gemäss VKF Brandschutzrichtlinie "Verwendung brennbarer Baustoffe, Ziffer 4.2" müssen bei Hochhäusern, die Aussenschicht, die Wärmedämmschicht / Zwischenschicht und die Lichtbänder mit nichtbrennbaren Materialien erstellt werden! Müssen Sonnenstoren (ausschwenkende und vertikal verlaufende) ebenfalls aus nichtbrennbaren Materialien erstellt werden?

Antwort: Das Material von Beschattungseinrichtungen (z.B. Lamellenstoren) aussen an Fassaden von Hochhäusern muss nicht brennbar sein. Für Gewebe von ausschwenkbaren Balkon–Sonnenstoren genügt Material mit Brandkennziffer 5.2 (Nachweis gemäss SN 198 898, EMPA St. Gallen). Für die geschossweise Brandabschnittsbildung gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffer 3.9.1 Abs. 1 und 2 der Brandschutzrichtlinie 15-03 „Schutzabstände – Brandabschnitte. Beschattungseinrichtungen im Gebäudeinnern dürfen nicht leichtbrennbar sein.