Punktuelle Befestigungen von hinterlüfteten Fassaden

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

FAQ-Nummer: 14-018 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 14-15 / Verwendung von Baustoffen Ziffer, Absatz: 3.2.3, Absatz 3 Thema: Punktuelle Befestigungen von hinterlüfteten Fassaden Beschlussdatum: 06.11.2015

Frage: Gemäss der BSR 14-15 Ziffer 3.2.3, Absatz 3 müssen punktuelle Befestigungen von hinterlüfteten Fassaden bei allen Gebäudehöhen mindestens aus Baustoffen der RF2 bestehen. Diese explizite Bestimmung lässt auch in VKF anerkannten Konstruktionen für Halterungen keine Baustoffe der RF3 zu, wie dies gemäss Tabelle 3.2.8 Fussnote [2] für die Aussenwandbekleidung und die Wärmedämm- und Zwischenschichten möglich ist. Halterungen aus Baustoffen der RF3 können daher selbst in Gebäuden geringer Höhe grundsätzlich nicht angewendet werden. Zusätzlich dürfen Aussenwandbekleidungen sowie Wärmedämm- und Zwischenschichten an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe aus Baustoffen mit kritischem Verhalten (cr) bestehen. Die Halterungen sind gemäss der erwähnten Ziffer auch davon ausgenommen. Ein Nachweis zur Einhaltung des Schutzzieles würde daran nichts ändern, weil die Brennbarkeit der Halterung nicht erfüllt wird. Aus diesem Grund kann auch keine VKF Anerkennung für solche Konstruktionen ausgestellt werden. Aus Sicht der Fachkommission Bautechnik erscheint diese Einschränkung unverhältnismässig und nicht beabsichtigt. Die Anforderungen an die Befestigungen sollten sich an den Anforderungen für die Aussenwandbekleidung und Wärmedämm- und Zwischenschichten orientieren.

Antwort ABSV: Antrag an das IOTH zur Änderung der BSR 14-15, Ziffer 3.2.3, Absatz 3: Punktuelle Befestigungen / Rückverankerungen von hinterlüfteten Fassaden, welche sich innerhalb der Wärmedämmung befinden, müssen in Abhängigkeit der Gebäudehöhe aus Baustoffen der folgenden Brandverhaltensgruppen bestehen: – Gebäude geringer Höhe mindestens RF3 (cr); – Gebäude mittlerer Höhe mindestens RF2 (cr), in VKF anerkannten Konstruktionen mindestens RF3 (cr); – Hochhäuser mindestens RF2 (cr).

Antrag an IOTH zur Änderung bei nächster Revision Ohne Rechtskraft bis Verabschiedung durch das IOTH FAQ öffentlich publiziert

Nummer: 14-018de Seite |1