108-03 Feuerwehraufzüge
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG
Feuerwehraufzüge
Feuerwehraufzüge / 108-03d BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG
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Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien sind in der Brandschutzerläuterung grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzerläuterung finden Sie im Internet unter http://bsvonline.vkf.ch
Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail mail@vkf.ch Internet www.vkf.ch
BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Feuerwehraufzüge / 108-03d
1 Einleitung
Diese Brandschutzerläuterung zeigt auf, wie Aufzugsanlagen erstellt und abgesichert werden können, damit sie im Brandfall als Feuerwehraufzüge einsetzbar sind. Sie spezifiziert die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Aufzugsanlagen“ und nimmt Bezug auf die europäischen Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Feuerwehraufzügen.
2 Begriffe
2.1 Feuerwehraufzüge
Als Feuerwehraufzüge gelten Aufzugsanlagen für den normalen Gebrauch, die zusätzlich so konstruiert und abgesichert sind, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für den Einsatz oder zur Evakuierung eingesetzt werden können.
2.2 Elektromagnetische Störquellen
Als elektromagnetische Störquellen gelten solche, die bezüglich Frequenz und Feldstärke die Funktion von Feuerwehraufzügen beeinflussen können.
3 Anforderungen
3.1 Allgemeines (siehe Anhang)
1 Feuerwehraufzüge müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. 2 Sie sind so zu konstruieren und abzusichern, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr eingesetzt werden können. 3 Feuerwehraufzüge sind in einem separaten Schacht zu erstellen und mit einer Sicherheitsstromversorgung auszurüsten. Sind im gleichen Schacht noch andere Aufzüge angeordnet, müssen auch diese die Anforderungen eines Feuerwehraufzugs erfüllen. 4 Zusätzlich zu den Anforderungen der Ziffern 3.2 bis 3.12 sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Aufzugsanlagen“ einzuhalten. 5 Feuerwehraufzüge sind in den normalen Verkehrsablauf von Bauten und Anlagen zu integrieren. 6 Feuerwehraufzüge müssen das von der Feuerwehrzugangsebene entfernteste Geschoss innerhalb von 60 Sekunden nach Schliessen der Aufzugsschachttüren erreichen. 7 Feuerwehraufzüge sowie Schlüsselschalter sind mit entsprechenden Piktogrammen zu kennzeichnen.
3.2 Schutz gegen Wasser (siehe Anhang)
1 In den Aufzugsschacht eindringendes Wasser darf die Funktionstüchtigkeit des Feuerwehraufzugs nicht stören.
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2 Elektrische Einrichtungen im Schacht und am Fahrkorb, die sich innerhalb eines Meters von einer Schachtwand mit Schachttüren entfernt befinden, müssen gegen Tropf- und Spritzwasser geschützt oder mit Abdeckungen, die mindestens der Schutzart IP X3 entsprechen, versehen werden. 3 Die Schachtbeleuchtung ist nach Schutzart IP X3 auszuführen. 4 Die elektrische Ausrüstung muss mehr als 1 m über der Schachtgrube installiert werden, sofern sie nicht nach Schutzart IP 67 ausgeführt wird.
5 Es sind geeignete Massnahmen in der Schachtgrube vorzukehren, um ein Ansteigen
des Wassers über den voll zusammengedrückten Fahrkorbpuffer hinaus zu verhindern. 6 Sprinkleranlagen dürfen in Aufzugsschächten und Triebwerksräumen nicht installiert werden. 7 Triebwerk und Schaltgeräteschränke, die sich ausserhalb von Schacht und Schachtgrube befinden, müssen gegen Einwirkung von Wasser geschützt werden. 8 Die Fahrkorb- und Stockwerktableaus sowie die Haltestellenanzeigen müssen die Anforderungen der Schutzart IP X3 erfüllen.
3.3 Zugang (siehe Anhang)
1 In sämtlichen Geschossen ist ein Zugang zum Feuerwehraufzug vorzusehen. 2 Der Zugang darf nicht direkt von Betriebs-, Lager-, und Wohnräumen oder Treppenhäusern erfolgen, sondern nur über Schleusen oder Vorräume. Schleusen und Vorräume sind mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb) zu erstellen, zu belüften und mit rauchdichten Abschlüssen zu versehen. 3 Der Zugang zum Feuerwehraufzug muss mit einer beladenen Tragbahre erfolgen können.
4 Der Zugang zum Triebwerksraum muss von einem Treppenhaus, einer entlüfteten
Schleuse oder einem als solche wirkenden Vorplatz erfolgen. Zu Dachaufbauten müssen fest installierte Treppen führen. Zugänge über aufzugsfremde Räume oder andere Triebwerksräume sind nicht zulässig.
3.4 Schachttüren
1 Schachttüren sind mit Feuerwiderstand E 60 (nbb) und mit einer lichten Breite von mindestens 0.8 m auszuführen. 2 Sie dürfen nicht abschliessbar sein. 3 Für das Öffnen und Schliessen ist ein maschineller Antrieb zu verwenden.
3.5 Fahrkorb (Kabine)
3.5.1 Abmessungen und Traglast
1 Der Fahrkorb muss eine nutzbare Bodenfläche von mindestens 1.1 × 2.1 m aufweisen. 2 Die lichte Breite der Fahrkorbtüren muss mindestens 0.8 m betragen. 3 Die Tragfähigkeit des Feuerwehraufzuges muss mindestens 1000 kg betragen.
3.5.2 Türantrieb
1 Für das Öffnen und Schliessen der Fahrkorbtüren muss ein maschineller Antrieb verwendet werden. Fahrkorb- und Schachttüren müssen miteinander angetrieben werden.
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2 Der Fahrkorb muss je einen separaten Befehlsgeber für das Öffnen und Schliessen der Türen enthalten. 3 Bei Stromausfall müssen sich Fahrkorb und Schachttüren in der Entriegelungszone vom Fahrkorbinnern und von der Haltestelle aus leicht öffnen lassen.
3.5.3 Fahrkorbstandort
Die Position des Fahrkorbes muss zu jeder Zeit sowohl im Fahrkorb als auch auf der Feuerwehrzugangsebene angezeigt werden, unabhängig davon, ob der Fahrkorb in Bewegung ist oder stillsteht.
3.5.4 Überlast
Das Ansprechen der Überlastsicherung muss im Fahrkorb optisch und akustisch angezeigt werden. Sie darf den Fahrkorb nicht stillsetzen.
3.5.5 Notausstieg (siehe Anhang)
1 Im Dach des Fahrkorbes ist eine mit Scharnieren angeschlagene Notausstiegsklappe mit den Mindestmassen von 0.6 x 0.8 m anzuordnen (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“). In geöffneter Stellung muss sie durch eine leicht lösbare Feststelleinrichtung gehalten werden. Der Zugang zur Notausstiegsklappe und deren Verriegelung muss für die Feuerwehr von innen und aussen leicht erreichbar sein. 2 Die Notausstiegsklappe ist mit einer mechanischen und einer elektromagnetischen Verriegelung geschlossen zu halten. Die mechanische Verriegelung muss mit dem Dreikantschlüssel geöffnet werden können. Die elektromagnetische Verriegelung muss beim Umschalten auf Feuerwehrbetrieb entriegeln. 3 Abgehängte Decken müssen von innen und aussen mit dem Dreikantschlüssel leicht zu öffnen oder auf einfache Weise entfernbar sein. 4 Für die Selbstrettung der Feuerwehr sind Aufstiegsmöglichkeiten auf das Dach der Kabine und von dort zur nächsten Schachttür vorzusehen. 5 Die Entriegelungseinrichtungen der Schachttüren müssen so konstruiert sein, dass sie bei beliebiger Kabinenstellung vom Kabinendach aus oder unter Verwendung der Aufstiegsleiter betätigt werden können.
3.6 Kommunikationssystem
1 Der Feuerwehraufzug muss mit einer Gegensprechanlage oder einer gleichwertigen
Einrichtung ausgerüstet sein. 2 Bei der Feuerwehrzugangsebene, im Triebwerksraum und im Fahrkorb, oder bei Aufzügen ohne Triebwerksraum beim Tableau für den Notbetrieb, sind Sprechstellen zu installieren. Die Kommunikationseinrichtung zwischen Fahrkorb und Feuerwehrzugangsebene muss aus einem eingebauten Mikrofon und Lautsprecher bestehen. 3 Die Gegensprechanlage ist an die Sicherheitsstromversorgung anzuschliessen. 4 Die Leitungen des Kommunikationssystems müssen sich innerhalb des Schachts befinden.
3.7 Steuerungssysteme
1 Der Feuerwehraufzug muss jederzeit für den Feuerwehreinsatz verfügbar sein. Um im Normalbetrieb Verzögerungen auszuschliessen, hat ein akustisches Signal anzuzeigen, wenn die Türen länger als zwei Minuten offen stehen.
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2 Für den Feuerwehrbetrieb ist im Fahrkorb beim Bedienungstableau ein Feuerwehraufzugsschalter (Schlüsselschalter) zu installieren. 3 Der Feuerwehraufzugsschalter darf die Inspektionssteuerung, den Notbremsschalter sowie die elektrische Rückholsteuerung nicht überbrücken.
3.8 Brandfallsteuerung (Phase 1)
Die Aktivierung des Feuerwehraufzugs muss zusätzlich zur normalen Brandfallsteuerung folgendes sicherstellen: a die Ruftasten in den Haltestellen und das Fahrkorbbedienungstableau müssen deaktiviert werden; b die „TÜR AUF“-Taste sowie der Notruf müssen aktiv bleiben; c die Beleuchtung im Schacht und im Triebwerksraum muss automatisch eingeschaltet werden; d die Gegensprechanlage muss wirksam werden; e hör- und sichtbare Warneinrichtungen, die über die Betätigung des Feuerwehraufzugsschalters informieren, müssen im Aufzugschacht, im Fahrkorb und im Triebwerksraum installiert werden.
3.9 Feuerwehrbetrieb (Phase 2)
Es ist sicherzustellen, dass für den Feuerwehraufzug, wenn er an der Feuerwehrzugangsebene angekommen ist und die Türen geöffnet sind, nach Aktivierung des Feuerwehraufzugsschalters im Fahrkorb nur noch Befehle am Fahrkorbtableau eingegeben werden können. Folgendes ist zu beachten: a falls die Brandfallsteuerung (Phase 1) durch ein externes Signal (z. B. Brandmeldeanlage) ausgelöst wurde, darf der Feuerwehraufzug nicht vor Betätigung des Brandfallschalters in Betrieb gehen; b es darf nicht möglich sein, mehr als einen Fahrkorbinnenruf gleichzeitig anzunehmen; c während der Aufzug fährt, muss es möglich sein, einen neuen Ruf aus dem Fahrkorb anzunehmen. Der vorangegangene Ruf wird gelöscht. Der Fahrkorb muss in kürzester Zeit zum neu gespeicherten Stockwerk fahren; d bei Annahme eines Rufs muss der Fahrkorb zum angewählten Stockwerk fahren und dort mit geschlossenen Türen anhalten; e steht der Fahrkorb in einer Haltestelle, darf das Öffnen der Türen nur durch dauerndes Drücken der „TÜR AUF“-Taste möglich sein; wird die „TÜR AUF“-Taste losgelassen, bevor die Türen vollständig geöffnet sind, müssen sie sich automatisch wieder schliessen. Sobald die Türen vollständig geöffnet sind, müssen sie so lange geöffnet bleiben, bis ein neuer Fahrkorbinnenruf registriert wurde; f die Türumsteuereinrichtungen und die „TÜR AUF“-Taste müssen wie in Phase 1 betriebsbereit bleiben; g der eingegangene Kabinenruf muss visuell auf dem Fahrkorbtableau angezeigt werden; h werden Feuerwehrschalter auf die Stellung „0“ zurückgesetzt, darf der Feuerwehrbetrieb nur dann in den Normalbetrieb übergeführt werden, wenn der Aufzug zur Feuerwehrzugangsebene zurückgekehrt ist; i der Schlüssel darf nur in der Stellung „0“ abgezogen werden können.
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3.10 Elektromagnetische Beeinflussung
1 Die gesamte Steuerung des Feuerwehraufzugs ist von anderen Steuerkreisen galvanisch getrennt auszuführen und im Triebwerksraum des Feuerwehraufzugs oder in einem separaten, mit Feuerwiderstand EI 90 (nbb) ausgebauten Raum unterzubringen. 2 Elektromagnetische Störquellen wie Sprechfunkgeräte, Funktelefone, insbesondere solche von Feuerwehr und Polizei, dürfen die Steuerung nicht beeinflussen.
3.11 Stromversorgung für Sicherheitszwecke (siehe Anhang)
1 Die Stromversorgung für Sicherheitszwecke muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung spätestens nach 20 Sekunden und während einer Betriebsdauer von 2 Stunden wirksam sein. 2 Sind neben dem Aufzug weitere Verbraucher an die Stromversorgung für Sicherheitszwecke angeschlossen, darf das Auftreten von Störungen wie Massen- oder Erdschluss bei diesen die Speisung des Aufzuges nicht beeinflussen. 3 Bei Stromausfall ist nach dem Umschalten auf die Stromversorgung für Sicherheitszwecke eine Korrekturbewegung nicht erlaubt. 4 Bei Betätigung eines Fahrkorbbefehlsgebers nach Wiederherstellung der Stromversorgung muss das Steuerungssystem die Aufzugsposition wieder herstellen, anzeigen und eine Fahrt von nicht mehr als zwei Stockwerken einleiten können. Die Fahrt muss in Richtung Feuerwehrzugangsebene erfolgen. 5 Alle angezeigten Rufe, die vor dem Wechsel der Stromversorgung gespeichert wurden, sind zu löschen.
3.12 Zusammenarbeit mit der Feuerwehr (siehe Anhang)
1 Den zuständigen Feuerwehren sind alle erforderlichen Schlüssel in genügender Anzahl abzugeben. 2 Der Hersteller des Aufzugs hat zusammen mit der zuständigen Feuerwehr eine schriftliche Instruktion für die Benützung des Feuerwehraufzugs im Brandfall auszuarbeiten. 3 Die Instruktion muss im Triebwerksraum des Aufzugs, beim Betreiber, bei der Feuerwehr und bei den für die Prüfung des Aufzugs verantwortlichen Stellen vorhanden sein. Sie muss nachfolgende Angaben enthalten: a Pflichten und Tätigkeiten des Aufzugführers; b Funktion der Steuerungssysteme; c Vorgehen beim Verlassen des Fahrkorbs über den Notausstieg und Orientierung über das Betätigen der Haltschalter; d Anweisung über den Notbetrieb zur Rettung im Fahrkorb eingeschlossener Personen; e Adresse und Telefonnummer der für die Wartung des Aufzugs und des eventuellen Sicherheitsstromaggregats zuständigen Firmen. 4 Soweit dies für den sicheren Betrieb des Aufzugs nötig ist, sind an geeigneter Stelle Anschriften, Markierungen und Bezeichnungen anzubringen, die auf die Funktion hinweisen oder über das Vorgehen orientieren. 5 Beim Betrieb mit dem Feuerwehraufzugsschalter ist durch die Feuerwehr ein Aufzugsführer einzusetzen, der die nötigen Instruktionen für die Benützung des Aufzuges erhalten hat.
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6 Die Feuerwehrorgane haben periodisch Übungen durchzuführen, bei denen der Aufzug gemäss den Instruktionen von Absatz 3 zu benützen ist und die einzelnen Notphasen durchzuspielen sind. Die für die Wartung des Aufzuges verantwortlichen und instruierten Personen müssen bei diesen Übungen anwesend sein. Die Übungen sind im Wartungsbuch einzutragen.
4 Notwendigkeit
1 Je nach Geschosszahl sind Bauten und Anlagen mit ausreichend dimensionierten Feuerwehraufzügen auszurüsten. 2 Hochhäuser mit einer Traufhöhe von mehr als 50 m sind mit Feuerwehraufzügen auszurüsten. 3 Bei Hochhäusern mit einer Traufhöhe bis 50 m legt die Brandschutzbehörde fest, in welchen Fällen Feuerwehraufzüge erforderlich sind.
5 Kontrollen
5.1 Projekte
Projekte von Feuerwehraufzügen sind vor Ausführungsbeginn durch die Erstellerfirma der zuständigen Stelle zur Genehmigung einzureichen.
5.2 Abnahmeprüfung
1 Feuerwehraufzüge werden nach der Erstellung einer Abnahmeprüfung unterzogen. 2 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.
5.3 Periodische Kontrollen
1 Feuerwehraufzüge sind periodisch zu kontrollieren. 2 Mit Feuerwehraufzügen sind Probefahrten durchzuführen. Über Funktionskontrollen und Instandhaltungsarbeiten ist ein Kontrollbuch zu führen.
6 Betriebsbereitschaft und Wartung
Der Anlageeigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Aufzugsanlagen und Feuerwehraufzüge bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
7 Weitere Bestimmungen
Erlasse und Publikationen, die ergänzend zu dieser Brandschutzerläuterung zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
8 Gültigkeit
Diese Brandschutzerläuterung gilt ab 1. Januar 2005.
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Anhang
zu Ziffer 3.1 Allgemeines
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zu Ziffer 3.2 Schutz gegen Wasser
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zu Ziffer 3.3 Zugang Gehört der Aufzug schaltungstechnisch einer Aufzugsgruppe an, so ist zwischen dem Triebwerksraum des Feuerwehraufzuges und dem Triebwerksraum der übrigen Aufzüge ein genügend breiter Durchgang so anzuordnen, dass die Übersicht gewährleistet ist. Die Öffnung ist mit einer EI 30-Tür zu verschliessen. Ist die Sichtverbindung zwischen Maschinen und Apparateschränken der Lage der Türöffnung wegen ungenügend, so sind in der Trennwand zusätzlich Öffnungen auszusparen. Diese Öffnungen sind mit festmontierten Glasfüllungen mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) zu verschliessen. Die Tiefe des Vorplatzes muss mindestens 2.4 m betragen. Beispiele: Zugänge vom Korridor zum Feuerwehraufzug über Vorraum mit Brandschutzabschlüssen.
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Zugang von Räumen und Korridoren zum Feuerwehraufzug über die Schleuse des Sicherheitstreppenhauses.
Zugang von Korridoren zum Feuerwehraufzug über die Schleuse des Sicherheitstreppenhauses; im Brandfall automatisch schliessender Brandschutzabschluss zwischen Vorraum und Feuerwehraufzug.
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zu Ziffer 3.5.5 Notausstieg Im Fahrkorb ist in einem geschlossenen Kasten eine Leiter für den Aufstieg auf das Dach zu montieren. Die Kastentür ist mit einem Verschluss zu versehen, der mit einem Dreikantschlüssel (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“) geöffnet werden kann. Bei geöffneter Tür muss der Aufzug blockiert sein. Ist der Abstand zwischen zwei benachbarten Haltestellen so gross, dass ein Ausstieg aus dem Schacht nicht ohne Hilfsmittel möglich ist, so muss die Leiter des Fahrkorbes wegnehmbar sein, damit sie als Aufstieg vom Fahrkorb zur nächsten Schachttür verwendet werden kann. Durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung ist dafür zu sorgen, dass bei herausgenommener Leiter der Aufzug blockiert ist.
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zu Ziffer 3.11 Stromversorgung für Sicherheitszwecke Separate Stromzufuhr ohne netzunabhängige Stromversorgung Prinzipschema
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Steuerschema
Legende: F7 Steuerüberstromunterbrecher Feuerwehraufzug Sicherheitsnetz (1LN) K1 Netzschütz (3LN, Neutralleiter geschalten) K2 Sicherheitsnetzschütz (3LN, Neutralleiter geschalten) S Schalter Brandfallsteuerung
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Netzunabhängige Stromversorgung Prinzipschema
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zu Ziffer 3.12 Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Als Orientierungshilfen sind mindestens folgende Anschriften, Markierungen und Symbole anzubringen: Triebwerksraum: Auf der Aussenseite der Triebwerksraumtüre in roter Farbe „Feuerwehraufzug, im Brandfall nicht ausschalten“; bei der Verbindungstüre zu anderen Triebwerksräumen „Türe beim Verlassen des Raumes schliessen“; bei Überstromunterbrecher und handbetätigten Schaltern in roter Farbe „Feuerwehraufzug, im Brandfall nicht ausschalten“. Zugänge zum Aufzug – Kennzeichnung: Auf der Schachtaussenseite bei der Haltestelle auf der Ausgangsebene ein Piktogramm von mindestens 70 mm Höhe; auf der Schachtinnenseite an den Schachttüren in roter Leuchtfarbe, 200 mm hoch, Bezeichnung der Haltestellen; Markierung der Entriegelungsvorrichtungen mit roter Leuchtfarbe. Fahrkorb: Bezeichnung der Türtaster durch die Symbole <|> für das Öffnen und >|< für das Schliessen; beim Schlüsselschalter für die Feuerwehrsteuerung ein rotes „F“ und die Bezeichnung „Feuerwehrsteuerung“, mindestens 5 mm hoch; eine optische Anzeige für die eingeschaltete Brandfallsteuerung „Brandfallsteuerung“, mindestens 5 mm hoch; bei der Tür des Kastens der Ausstiegsleiter und auf der Notklappe in roter Leuchtfarbe „F“, mindestens 70 mm hoch; Markierung der Ausstiegsleiter und der Anschläge auf dem Fahrkorbdach mit roter Leuchtfarbe.
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