112-03 Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG

Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden Brandschutz-Erläuterung 1007 "Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden" Ausgabe 2002

Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden / 112-03d BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG

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Hinweis:

Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzerläuterung finden Sie im Internet unter http://bsvonline.vkf.ch

Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail mail@vkf.ch Internet www.vkf.ch

BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden / 112-03d

1 Zweck

Diese Brandschutzerläuterung enthält Anforderungen bezüglich Brandschutz für das Anbringen von brennbaren Geweben aussen an Gebäuden zu Werbezwecken und für brennbare Gerüstnetze / Schutznetze (Gerüstverkleidungen).

2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich betrifft: Brennbare Gewebe, welche zu Werbezwecken aussen an Gebäuden angebracht werden. Brennbare Gewebe, welche als Gerüstnetze / Schutznetze (Gerüstverkleidungen) während der Bauphase (Um- und Neubau) an genutzten Gebäuden angebracht werden. Brennbare Gewebe, welche in Kombination Werbefläche / Gerüstverkleidung an genutzten Gebäuden angebracht werden.

3 Brandgefahren

Brand- / Aktivierungsgefahren entstehen aus:

  • Brandstiftung

  • Blitzschlag

  • Feuerwerk, Funkenflug, Wärmestrahlung (z. B. durch elektrische Reklamen)

  • Brände an oder in Gebäuden

4 Schutzziele

Keine Brandausbreitung über das brennbare Gewebe an und in Gebäuden. Keine die Personensicherheit beeinträchtigende Rauchausbreitung in andere Brandabschnitte durch das an der Fassade vorgehängte brennbare Gewebe.

5 Anforderungen an die Brennbarkeit von Geweben

5.1 Prüfverfahren

Gewebe sind nach dem Prüfverfahren für textile Gewebe nach SNV 198898 (1987) zu prüfen. Gewebe sind so zu prüfen, wie sie an Gebäuden angebracht werden, d. h. inklusive allfälliger Farbaufdrucke.

5.2 Brandkennziffer (BKZ)

Gewebe im Sinne dieser Empfehlung müssen mindestens BKZ 5.1 aufweisen. Brennbare Materialien für Aufhängung, Abspannung, Befestigung und dergleichen sind zulässig, sofern sie im Brandfall nicht zu einem grossflächigen Versagen führen können. Das Brandverhalten des Gewebes darf sich während der Dauer der Verwendung nicht negativ verändern.

BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden / 112-03d

6 Verwendung an Gebäuden

6.1 Anforderungen an brennbare Gewebe zu reinen Werbezwecken

Das Anbringen brennbarer Gewebe ist erst ab dem 1. Obergeschoss gestattet. Das Anbringen brennbarer Gewebe vor oder über Fluchtwegen ohne besondere Schutzmassnahmen ist nicht gestattet. Brennbare Gewebe haben einen Abstand von mindestens 0.9 m zu öffenbaren Fenstern. An geschlossenen / öffnungslosen Fassaden mit nicht brennbarer äusserster Schicht können brennbare Gewebe (auch solche mit BKZ 5.1) ohne besondere Massnahmen angebracht werden.

6.2 Anforderungen an Gerüstnetze und Kombination Werbefläche / Gerüstverkleidung

An genutzten Gebäuden mit erhöhter Personengefährdung (Hotels, Heime, Spitäler usw.), mit Räumen mit grosser Personenbelegung (Verkaufsgeschäfte, Theater, Kinos usw.) sowie an Hochhäusern müssen brennbare Gewebe mindestens BKZ 5.1 aufweisen. Für das Anbringen von brennbaren Geweben an Hochhäusern ist eine Bewilligung der Brandschutzbehörde notwendig. Diese entscheidet auf Grund der objektspezifischen Begebenheiten wie Nutzung, Fassadenkonstruktion, Brand- / Aktivierungsgefahr usw. über die zu treffenden Massnahmen. An genutzten Gebäuden ohne erhöhte Personengefährdung, ohne Räume mit grosser Personenbelegung sowie an ungenutzten Gebäuden genügt für brennbare Gewebe BKZ 5.1.

7 Sonderfälle

Dort wo Gewebe die Belüftungsverhältnisse in Gebäuden verändern können (offene Parkhäuser, offene Hallen usw.), sind der Problematik Rauchausbreitung, Wärmeausdehnung usw. besondere Beachtung zu schenken. Die entsprechenden Nachweise sind der Brandschutzbehörde zur Genehmigung einzureichen.

8 Weitere Bestimmungen

Erlasse und Publikationen, die ergänzend zu dieser Brandschutzerläuterung zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).

9 Gültigkeit

Diese Brandschutzerläuterung gilt seit 1. Januar 2003. Genehmigt durch die Technische Kommission VKF am 3. Dezember 2002. Anpassungen an die VKF-Brandschutzvorschriften 2003 erfolgten am 6. August 2003.

Arbeitnehmerschutz Nach Arbeitsgesetz ist für Arbeitnehmer jederzeit uneingeschränkte Sicht ins Freie zu gewährleisten. Gewebe an Fassaden von Gebäuden, welche dies in erheblichem Masse beeinträchtigen, sind nach Arbeitsgesetz nicht gestattet.