00.004.194
Urteilsvorschlag vom 13.Januar 2020
15. Januar 2020Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.004.194 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XV Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.01.2020 Urteilsvorschlag vom 13.Januar 2020 Klägerin: dieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug. Beklagte...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.004.194 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XV Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.01.2020
Urteilsvorschlag vom 13.Januar 2020 Klägerin: dieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug. Beklagte: Altuntas Ankica, Sägestrasse 6, 4663 Aarburg, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes. Gegenstand: Forderung von CHF 2099.95 für Rechnung Garagedienstleistungen aus Zession Garage Galliker AG, Aarburg. Rechtsbegehren:
Erwägungen
1.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 2099.95 zuzüglich Zins zu 5% seit 21.01.2019 zu bezahlen.
2.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 73.30 für Kosten Zahlungsbefehl zu bezahlen.
3.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21905122 des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg sei zu beseitigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.
Urteilsvorschlag des Friedensrichters:
1.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 2099.95 nebst Zins zu 5% seit dem 21.01.2019 zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21905122 des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg (Zahlungsbefehl vom 04.07.2019) wird im Betrag von Ziffer 1 aufgehoben.
3.
Die Beklagte hat der Klägerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.
4.
Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin verrechnet, so dass die Beklagte der Klägerin CHF
300.00
direkt zu ersetzen hat.
5.
Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 266.00 zu bezahlen.
Wirkung des Urteilsvorschlages: Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnungserklärung ist beim Friedensrichteramt Kreis XV, Postfach 110, 4852 Rothrist schriftlich einzureichen. Sie bedarf keiner Begründung.
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