00.005.404
Entscheid vom 4. März 2020
6. März 2020Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.005.404 Stelle: Friedensrichteramt Kreis IV Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.03.2020 Entscheid vom 4. März 2020 Geschäfts-Nr. 2020-003-1058 Klägerin: EG Überbauung Im Föhret, Föhrets...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.005.404 Stelle: Friedensrichteramt Kreis IV Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.03.2020
Entscheid vom 4. März 2020 Geschäfts-Nr. 2020-003-1058
Klägerin: EG Überbauung Im Föhret, Föhretstr. 2-20 c/o Philipp Gruber, Föhretstrasse 12, 8962 Bergdietikon
Beklagter: Kientz Jean Christophe, Jumeirah Bay X2 Tower, UAE Dubai
Gegenstand: Forderung von CHF 1'600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.01.2020, und Aufhebung des Rechtsvorschlags. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des/der Beklagten.
Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 1'600.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 01.01.2020 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag zur Forderung 4 in der Betreibung Nr. 20190339 des Betreibungsamtes Bergdietikon, sei in entsprechendem Umfang aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Sachverhalt
Ausgangslage: Der Grund des Begehrens ist eine ausstehende Akontorechnung gemäss dem genehmigten Budget 2020 der Eigentümerversammlung für Unterhalt und Nebenkosten für das Quartal 1, 2020, welche per 1. Januar 2020 fällig ist.
Darstellung der Parteien: Die Klägerin legt an der Verhandlung die Rechnung, Betreibung und weitere Dokumente vor, welche die Forderung legitimieren und erläutert diese.
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Vermittlungsversuch: In der Vermittlungsverhandlung vom 26.02.2020 konnte keine Einigung erzielt werden, der Beklagte nicht zur Verhandlung erschien.
Der Friedensrichter erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'600.00, zuzüglich 5% Zins sei dem 01.01.2020 zu bezahlen.
2.
Der Beklagte hat ferner der Klägerin die Betreibungskosten, sowie die Kosten des Arrestbefehls zu ersetzen.
3.
Der Rechtsvorschlag zu Forderung 4 der Betreibung Nr. 20190339 des Betreibungsamtes Bergdietikon, Schulstrasse 6, 8962 Bergdietikon wird im entsprechendem Umfang aufgehoben.
4.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 zu ersetzen.
5.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO).
6.
Der Klägerin wird eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zugesprochen, welche der Beklagte zu bezahlen hat.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 239 Abs. 2 ZPO): Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn dies eine Partei innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides schriftlich verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
Friedensrichteramt Kreis IV Wettingen
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