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Entscheid

00.007.751

Urteilsvorschlag vom 23. Juni 2020

26. Juni 2020Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.007.751 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 26.06.2020 Urteilsvorschlag vom 23. Juni 2020 Kläger / Vermieter: Rohr Erwin, Gränicherweg 18, 5...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.007.751 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 26.06.2020

Urteilsvorschlag vom 23. Juni 2020 Kläger / Vermieter: Rohr Erwin, Gränicherweg 18, 5502 Hunzenschwil Beklagter / Mieter: Mitrovic Stanoje, mit derzeit unbekanntem Aufenthalt.

Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret Fr. 7'250.00 für nicht bezahlte Mietzinsen. Miet-/ Pachtobjekt Studio-Zimmer HB32aEG1 (Erdgeschoss Norden) in der Liegenschaft "Bahnhofstrasse 32a" in 5502 Hunzenschwil.

Rechtshängigkeit: 24.04.2020

Erwägungen

(Kurzbegründung gemäss Art. 210 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO):

1.

Vorab war festzustellen, dass die beiden Parteien zur heutigen Schlichtungsverhandlung fristund formgerecht eingeladen worden sind. Da der Beklagte aktuell unbekannten Aufenthaltes ist, wurde er durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt zur Verhandlung von heute vorgeladen.

2.

Der Beklagte ist indessen trotz somit gehörig erfolgter Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor Schlichtungsbehörde Lenzburg erschienen. Die Abwesenheit und somit das ungenügend entschuldigte Säumnis des Beklagten waren durch die Behörde formell festzustellen. Die Schlichtungsbehörde führte die Verhandlung, resp. die Kurzbefragung des anwesenden Klägers Erwin Rohr gleichwohl durch, um alsdann mit einem Urteilsvorschlag über seine Forderungen gegenüber Stanoje Mitrovic befinden zu können.

3.

Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Angelegenheit gemäss Art. 210 Abs. 1 ZPO, weshalb die Schlichtungsbehörde zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlags berechtigt ist.

4.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Aufgrund der eingereichten Unterlagen und den Ausführungen des Klägers konnte von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden. Zwischen den beiden Parteien bestand ein Mietvertrag für ein Studio / Zimmer Nr. HB32aEG1 in der Liegenschaft "Bahnhofstrasse 32a" in 5502 Hunzenschwil, dies mit Mietbeginn am 01.05.2019. Bei der Firma goCaution AG (Generali) wurde auf den Namen des Beklagten eine Mieterkautions-Bürgschaft mit der Policen-Nr. MK-20190495017728 errichtet, dies mit einer Bürgschaftssumme von Fr. 3'000.00. Das Mietverhältnis endete ca. per Mitte Dezember 2019 – der Beklagte hatte das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt einfach verlassen, dies ohne Reinigung und Instandstellung und ohne Angabe einer neuen Anschrift. Der Beklagte hatte in der Zeit seiner Mietdauer dem Kläger gerade einmal Mietzinsen im Umfang von Fr. 750.00 bezahlt.

5.

Der Beklagte blieb dem Kläger ab Mai 2019 bis und mit dem Monat Dezember 2019 also acht monatliche Mietzinse von je Fr. 1'000.00, ausmachend also den Betrag von Fr. 8'000.00, abzüglich Fr. 750.00 (2 Barzahlungen Teilmiete), schuldig, total also Fr. 7'250.00. Der Kläger belegte seine Forderungen gegenüber der Schlichtungsbehörde mit den notwendigen Dokumenten und Unterlagen.

6.

Völlig zu Recht fordert der Kläger nun vom Beklagten also den Betrag von Fr. 7'250.00.00, sowie zur teilweisen Tilgung dieser Forderung die vollständige Herausgabe der weiter oben beschriebenen und durch die Firma goCaution AG verbürgten Mieterkaution von Fr. 3'000.00. Für das vorliegende Schlichtungsverfahren hat der Kläger seine Forderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf den Betrag von Fr. 5'000.00 beschränkt / reduziert, damit die Schlichtungsbehörde Lenzburg darüber und über die Herausgabe der bei der Firma goCaution AG verbürgten Mieterkaution von Fr. 3'000.00 mittels eines Urteilsvorschlages befinden konnte.

7.

Der säumige Beklagte war bei dieser Sachlage somit mit aller Deutlichkeit dazu zu verpflichten, die Forderung des Klägers im nachgewiesenen (gesenkten) Umfang von Fr. 5'000.00 an diesen zu bezahlen. Die Mieter-Kautionsversicherung goCaution AG war zu berechtigen, resp. zu verpflichten, die verbürgte Mieterkaution von Fr. 3'000.00 zur teilweisen Tilgung der Forderung an den Kläger zu bezahlen.

8.

Das Verfahren vor Schlichtungsbehörde ist für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten auf die Parteien zu verlegen. Ebenso sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen - die beiden Parteien haben also für ihre jeweiligen Parteiaufwendungen je selbst aufzukommen.

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:

1.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Es wird formell festgestellt, dass der durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.

Der Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen ihn geltend gemachten (reduzierten) Forderungen im Umfange von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch den Kläger innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen. Die Firma goCaution AG in 3172 Niederwangen, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, die auf den Beklagten lautende Mieterkautions-Bürgschaft, Policen-Nr. MK-20190495017728, zu saldieren und dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den verbürgten Betrag von Fr. 3'000.00 zur teilweisen Tilgung der ihm zustehenden Forderung von Fr. 5'000.00 herauszugeben. Zur Herauslösung der Bürgschaftssumme von Fr. 3'000.00 hat der Kläger der Firma goCaution AG den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Lenzburg vorzuweisen, resp. einzureichen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO) Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg

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