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Entscheid

00.009.712

Entscheid vom 15. September 2020

29. September 2020Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.009.712 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Nachlassverfahren Veröffentlicht: 29.09.2020 Entscheid vom 15. September 2020 GesuchstellerJan Weidmann, geboren am 3. November 1990, von Einsiedeln, Steinligasse 9, 4313 Möh...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.009.712 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Nachlassverfahren Veröffentlicht: 29.09.2020

Entscheid vom 15. September 2020 GesuchstellerJan Weidmann, geboren am 3. November 1990, von Einsiedeln, Steinligasse 9, 4313 Möhlin Sachwalterin: Schuldenberatung Aargau-Solothurn, Effingerweg 12, Postfach 2753, 5001 Aarau

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Nachlassvertrag

Der Gerichtspräsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

Dem Gesuchsteller wurde mit Entscheid vom 24. Oktober 2019 die provisorische Nachlassstundung gemäss Art. 293a ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) bis zum 17. Dezember 2019, bewilligt und die Schuldenberatung Aargau-Solothurn in Aarau als provisorische Sachwalterin eingesetzt (act. 5 ff.). Gleichzeitig erliess das Gerichtspräsidium die Beweisverfügung und lud zur erforderlichen Verhandlung betreffend definitive Stundung vor.

Erwägungen

2.

An der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 erstattete die provisorische Sachwalterin den mündlichen Bericht zur Aussicht auf Bestätigung des Nachlassvertrages (act. 13 ff.). Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 bewilligte das Gerichtspräsidium die definitive Stundung während sechs Monaten, d.h. bis und mit 16. Juni 2020 (act. 17 ff.).

An der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 erstattete die provisorische Sachwalterin den mündlichen Bericht zur Aussicht auf Bestätigung des Nachlassvertrages (act. 13 ff.). Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 bewilligte das Gerichtspräsidium die definitive Stundung während sechs Monaten, d.h. bis und mit 16. Juni 2020 (act. 17 ff.).

3.

Mit Eingabe vom 17. April 2020 stellte die Sachwalterin den Antrag, die definitive Nachlassstundung um sechs Monate, d.h. bis und mit 16. Dezember 2020 zu verlängern (act. 26). Mit Entscheid vom 20. Mai 2020 verlängerte das Gerichtspräsidium die bewilligte definitive Stundung für sechs Monate, d.h. bis und mit 16. Dezember 2020 (act. 30 ff.).

4.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 4 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

4.1. Mit Eingabe vom 17. und 31. Juli 2020 reichte die Sachwalterin den Sachwalterbericht und sechs Beilagen (nachfolgend SwB) ein und beantragte die Bestätigung des Nachlassvertrags (act. 39 ff.).

4.2. An der im Amtsblatt des Kantons Aargau (Ausgabe vom 3. August 2020) publizierten Verhandlung vom 15. September 2019 nahmen der Gesuchsteller und seine Eltern teil. Der Gesuchsteller teilte mit, dass er eine Festanstellung habe und mit seinem Lohn die Abzahlung gemäss Nachlassvertrag innert drei Jahren möglich sei. Er habe einen Budgetplan gemacht und werde durch die Sachwalterin begleitet (Protokoll S. 2, Protokoll = act. 57 ff.).

5.

5.1. Das Nachlassgericht prüft, ob das Gläubigerquorum gemäss Art. 305 Abs. 1 SchKG erreicht wurde und ob die Bestätigungsvoraussetzungen gemäss Art. 306 Abs. 1 SchKG erfüllt sind. Die angebotene Summe muss nämlich den Möglichkeiten des Schuldners angemessen sein, wobei das Nachlassgericht Anwartschaften berücksichtigen kann. Zudem müssen die angemeldeten privilegierten Gläubiger vollständig befriedigt sowie die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf eine Sicherstellung verzichten.

5.2. Vorliegend stimmten 11 von 12 Gläubigern der 3. Klasse mit einer vertretenen Forderungssumme von Fr. 32'052.10 zu, welche ca. 91 % des Gesamtbetrages der Forderungen entspricht (vgl. Sachwalterbericht S. 1, SwB 3 und 4). Das erforderliche Gläubigerquorum gemäss Art. 305 Abs. 1 SchKG ist damit erreicht.

5.3. Der Gesuchsteller bietet den Gläubigern eine Gesamtdividende von 52.460 % an. Das Nachlassgericht gelangt nach Prüfung des Nachlassvertrages vom 10. Juni 2020 zum Schluss, dass das Angebot des Gesuchstellers angemessen ist und seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht. Die angemeldeten privilegierten Forderungen sind darin vollständig befriedigt.

5.4. Der Nachlassvertrag kann daher antragsgemäss bestätigt werden. Damit ist er grundsätzlich für alle Gläubiger von Nachlassforderungen (mit Ausnahme der gedeckten Pfandforderungen) verbindlich und alle vor der Stundung eingeleiteten Betreibungen (mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung) fallen dahin. Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren (Art. 316 SchKG).

6.

6.1. Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 4 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Das Nachlassgericht setzt gemäss Art. 55 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) das Honorar des Sachwalters sowie im Falle eines Liquidationsvergleichs das Honorar der Liquidatoren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses pauschal fest (Abs. 1). Bei der Festsetzung des Honorars werden namentlich die Schwierigkeiten, die Bedeutung der Sache, der Umfang der Bemühungen, der Zeitaufwand sowie die Auslagen berücksichtigt (Abs. 3).

6.2. Die Sachwalterin reichte für das Sanierungsverfahren eine Honorarrechnung vom 9. Juni 2020 von gesamthaft Fr. 6'200.00 ein. Das Honorar setzt sich aus dem Basishonorar von Fr. 1'770.00 und den Zusatzkosten I und II von Fr. 4'430.00 zusammen, wobei dieses Sachwalterhonorar bereits im Zusammenarbeitsvertrag vom 18. Oktober 2019 genau definiert ist. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller bis und mit Juni 2020 Fr. 5'900.00 bereits bezahlte. Ausstehend sind noch Fr. 300.00 (SwB 6). Das geltend gemachte Honorar erscheint angemessen und kann daher bestätigt werden.

7.

Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts beträgt Fr. 200.00 bis Fr. 2'500.00. In besonderen Fällen kann sie bis auf Fr. 5'000.00 erhöht werden (vgl. Art. 54 GebV). Vorliegend wird die Gebühr angesichts des Zeitaufwands auf Fr. 600.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. Mit dieser Entscheidgebühr werden auch die Publikationskosten und die Zustellungen an die zahlreichen Gläubiger gedeckt.

1.

Der zwischen dem Gesuchsteller (Schuldner) und den Gläubigern abgeschlossene Nachlassvertrag / Zahlungsplan vom 10. Juni 2020 mit einer Dividende von 52.460 %, zahlbar innert 36 Monaten, wird bestätigt. Damit wird er für alle Gläubiger unter dem Vorbehalt der gehörigen Erfüllung verbindlich.

2.

Die Sachwalterin wird aus dem Amt entlassen.

3.

Das Honorar der Sachwalterin wird auf Fr. 6'200.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

5.

Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selber zu tragen.

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Zustellung an: - den Gesuchsteller (Sachwalterin) (...)

Rechtsmittelbelehrung (Art. 307 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern das das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 307 Abs. 2 SchKG). Laufenburg, 15. September 2020

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

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