00.009.742
Entscheid vom 24. September 2020
30. September 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.009.742 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.09.2020 Entscheid vom 24. September 2020 Kläger Emrah Sahin, geboren am 30. Juli 1986, von der Türkei, Schw...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.009.742 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.09.2020
Entscheid vom 24. September 2020
Kläger Emrah Sahin, geboren am 30. Juli 1986, von der Türkei, Schwerzleweg 11, 5027 Herznach, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
Beklagte Anastasia Sahin-Atapina, geboren am 29. August 1985, von Russland, Krupskaya 9 flat 76, RU-636036 Seversk
Gegenstand
Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die am 10. Oktober 2013 vor Zivilstandsamt Aarau geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2.
Es wird festgestellt, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
3.
Auf eine Teilung eines allfälligen Anspruchs der Beklagten auf die Hälfte der für die Ehedauer gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistung des Klägers wird verzichtete, da sie ohne Bedeutung für die Gewährleistung einer angemessenen Alters- und Invalidenvorsorge der Beklagten ist (Art. 124b Abs. 1 ZGB und Art. 280 Abs. 3 ZPO).
4.
Es wird festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt sind.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
5.
Der Erbvertrag der Parteien vom 11. Juli 2014 wird nach Rechtskraft vernichtet.
6.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 4'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 1'047.55 Total Fr. 5'047.55. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'330.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 4'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 1'047.55 Total Fr. 5'047.55. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'330.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'523.80 bzw. Fr. 2'523.75 auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit seinem Vorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet.
7.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen. (...)
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Laufenburg, 24. September 2020 Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zîvilgerichts Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau