00.009.939
Verfügung vom 8. Oktober 2020
14. Oktober 2020Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.009.939 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.10.2020 Verfügung vom 8. Oktober 2020 Gesuchstellerin: Aiten Šabanoska, geboren am 1. März 1996, von Zufikon, Hau...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.009.939 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.10.2020
Verfügung vom 8. Oktober 2020 Gesuchstellerin: Aiten Šabanoska, geboren am 1. März 1996, von Zufikon, Hauptstrasse 23a, 8919 Rottenschwil
Gesuchsteller: Meriton Merko, geboren am 3. Januar 1996, von Nordmazedonien, Aufenthalt unbekannt
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Die Verhandlung vom 5. November 2020 wird abgesagt.
2.
Die Gesuchstellerin hat dem Gericht innert 10 Tagen mitzuteilen, ob und wann sie die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz beantragt hat.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Zustellung an: - die Gesuchstellerin - den Gesuchsteller (durch Publikation im Amtsblatt)
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Muri Präsidium 1 des Familiengerichts Muri
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