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Entscheid vom 12. Oktober 2020
16. Oktober 2020Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.010.000 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.10.2020 Entscheid vom 12. Oktober 2020 Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Baumgartner Gerichtsschreiberin i.V. S....
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.010.000 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.10.2020
Entscheid vom 12. Oktober 2020 Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Baumgartner Gerichtsschreiberin i.V. S. Wittich
Gesuchsteller: Bernard Scheuss, Moosstrasse 17, 5734 Reinach AG Gesuchsgegnerin: Artinova GmbH, Klosterfeldstrasse 16, 5630 Muri AG Zustelladresse: zHv. Frau Nina Brunnhuber, vormals wohnhaft Klosterfeldstrasse 16, 5630 Muri AG, jetzt unbekannten Aufenthaltes
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung
Erwägungen
1.
Die Gesuchsgegnerin wurde mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Muri vom 15. Mai 2019 in der Betreibung Nr. 2190813 für Fr. 242.85 nebst Zins zu 5.00 % seit 14. Mai 2019 betrieben.
2.
Am 14. November 2019 wurde ihr die Konkursandrohung zugestellt.
3.
Der Gesuchsteller beantragte mit Begehren vom 10. August 2020, es sei über die Gesuchsgegnerin der Konkurs zu eröffnen.
4.
Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Muri, mithin im Bezirk Muri, weshalb das angerufene Gericht nach Art. 46 Abs. 1 SchKG örtlich zuständig ist.
5.
Der Prozesskostenvorschuss von Fr. 350.00 wurde bezahlt.
6.
Die Parteien wurden zur Verhandlung auf Montag, 12. Oktober 2020, 16.30 Uhr, vorgeladen. Die Zustellung an die Gesuchsgegnerin erfolgte mittels Publikation im Aargauischen Amtsblatt vom 6.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Oktober 2020, nachdem die die Gesuchsgegnerin an der Adresse Klosterfeldstrasse 16, 5630 Muri, nicht mehr erreicht werden konnte (der Aufenthaltsort der Geschäftsführerin ist unbekannt).
7.
Zur angesetzten Verhandlung ist keine der Parteien erschienen. Die Gesuchsgegnerin stellte kein Gesuch um Nachlassstundung und machte darüber hinaus keine der in Art. 172 SchKG vorgesehenen Einreden geltend.
8.
Der Nachweis einer Zahlung durch die Gesuchsgegnerin wurde nicht erbracht.
9.
Der Konkurs ist deshalb zu eröffnen.
Entscheid
1.
Über Artinova GmbH, Klosterfeldstrasse 16, 5630 Muri, Zustelladresse: zHv. Frau Nina Brunnhuber, vormals Klosterfeldstrasse 16, 5630 Muri, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird mit Wirkung ab 12. Oktober 2020, 16.30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.
Zustellung an: den Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin (Publikation im Amtsblatt) das Betreibungsamt Muri das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg die leitende Konkursbeamtin das Handelsregisteramt des Kantons Aargau das Grundbuchamt Muri
Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Muri Präsidium 2 des Zivilgerichts Muri
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