00.010.037
Verfügung vom 13. Oktober 2020
15. Oktober 2020Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.010.037 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.10.2020 Verfügung vom 13. Oktober 2020 Gesuchstellerin 1: Eva Feltrin Kosec, Cankarjeva 6/b, SI-2000 Maribor G...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.010.037 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.10.2020
Verfügung vom 13. Oktober 2020 Gesuchstellerin 1: Eva Feltrin Kosec, Cankarjeva 6/b, SI-2000 Maribor
Gesuchstellerin 2: Lina Feltrin Kosec, Cankarjeva 6/b, SI-2000 Maribor beide gesetzlich vertreten durch Tina Kosec, Cankarjeva 6/b, SI-2000 Maribor beide vertreten durch Alimenteninkasso Aargau der Frauenzentrale Aargau, Rain 6, Postfach 2208, 5001 Aarau 1
Gesuchsgegner Tomaz Feltrin, c/o Ponyhof, Talgasse 61, 5324 Full-Reuenthal, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Schuldneranweisung
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 stellten die Gesuchstellerinnen ein Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB gegen den Gesuchsgegner. Zufolge Unmöglichkeit der Zustellung auf postalischem und polizeilichem Weg erfolgt nunmehr die Publikation der darin gestellten Anträge:
"1. Der jeweilige Arbeitgeber (und auch künftige Arbeitgeber) des Gesuchsgegners, derzeit die Coop Genossenschaft Nordwestschweiz, Personenabteilung, Postfach, 5600 Lenzburg 1, sei gemäss Art. 291 ZGB mit sofort vollstreckbarer Verfügung anzuweisen, vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) des Gesuchsgegners monatlich die jeweils indexangepassten Beträge gemäss Urteil/Entscheid des Kreisgerichts Maribor, Streitsachenabteilung, Sodna ul. 14, 2503 Maribor, Republik Slowenien vom 02.12.2009, GZ: I P 866/2009-9, rechtskräftig am 02.12.2009, derzeit EUR 225.65, Verbraucherpreisindex der Republik Slowenien zu Handen der Gesuchstellerin direkt an die Alimenteninkassostelle Aargau, Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau 5001 Aarau auf das Konto Valiant Bank AG, 3001 Bern, IBAN Nr. CH90 0630 0016 1212 7880 4 zu bezahlen.
"1. Der jeweilige Arbeitgeber (und auch künftige Arbeitgeber) des Gesuchsgegners, derzeit die Coop Genossenschaft Nordwestschweiz, Personenabteilung, Postfach, 5600 Lenzburg 1, sei gemäss Art. 291 ZGB mit sofort vollstreckbarer Verfügung anzuweisen, vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) des Gesuchsgegners monatlich die jeweils indexangepassten Beträge gemäss Urteil/Entscheid des Kreisgerichts Maribor, Streitsachenabteilung, Sodna ul. 14, 2503 Maribor, Republik Slowenien vom 02.12.2009, GZ: I P 866/2009-9, rechtskräftig am 02.12.2009, derzeit EUR 225.65, Verbraucherpreisindex der Republik Slowenien zu Handen der Gesuchstellerin direkt an die Alimenteninkassostelle Aargau, Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau 5001 Aarau auf das Konto Valiant Bank AG, 3001 Bern, IBAN Nr. CH90 0630 0016 1212 7880 4 zu bezahlen.
2.
Der gegenwärtige Arbeitgeber sei bereits vor Anhörung des Gesuchsgegners superprovisorisch anzuweisen, sein monatliches Einkommen im oben erwähnten Umfang zurückzubehalten bzw. bis zum Erlass der Schuldneranweisung zu sperren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners."
2.
Dem Gesuchsgegner wird eine Frist bis zum 31. Oktober 2020 gesetzt, um schriftlich zum Gesuch um Schuldneranweisung Stellung zu nehmen.
3.
Superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung wird die Coop Genossenschaft, Thiersteinerallee 12, 4053 Basel, angewiesen, vom Monatslohn des Gesuchsgegners ab sofort einen Betrag von CHF 484.70 (2 x CHF 242.35) pro Monat in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Gesuchstellerinnen (Vertreterin) bei der Valiant Bank AG, 3001 Bern, IBAN CH90 0630 0016 1212 7880 4 zu überweisen, unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfalle.
4-5. (...)
Zustellung an: - die Gesuchstellerinnen (Vertreterin, Vertreterin) - den Gesuchsgegner (mittels Publikation nur von Ziff. 1-3 im Amtsblatt) - die Coop Genossenschaft, Thiersteinerallee 12, 4053 Basel (auszugsweise Ziff. 3-5; zur internen Weiterleitung an: Coop Genossenschaft Human Resources, Rupperswilerstrasse 2, Postfach, 5600 Lenzburg 1, z.H. Frau Ramize Ibrahimi, zum sofortigen Vollzug von Ziff. 3 und zur weiteren Kenntnisnahme, insbesondere von Ziff. 4)
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131 ZPO).
Bezirksgericht Zurzach Präsidium des Zivilgerichts
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 3 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau