00.010.090
Verfügung vom 20. August 2020
19. Oktober 2020Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.010.090 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.10.2020 Verfügung vom 20. August 2020 Gesuchstellerin: Einfache Gesellschaft Boswil, bestehend aus: d4n AG, Grund...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.010.090 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.10.2020
Verfügung vom 20. August 2020
Gesuchstellerin: Einfache Gesellschaft Boswil, bestehend aus: d4n AG, Grundstrasse 6, 6343 Rotkreuz und Mantas AG, Freihofstrasse 16, 8700 Küsnacht vertreten durch MARTI & ROOST Immobilien-, Treuhand- und Verwaltungs AG, Lindenstrasse 2, 4552 Derendingen
Gesuchsgegner: Harry Gyger, Aufenthalt unbekannt
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Die Parteien werden über die Einreichung des Gesuchs beim Bezirksgericht Muri am 15. Juli 2020 informiert. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren im Normalfall ungefähr drei Monate dauert.
2.
Die Gesuchstellerin hat innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen.
3.
Das Gesuch vom 14. Juli 2020 und die verbesserte Eingabe vom 14. August 2020 wird dem Gesuchsgegner samt Beilagen zugestellt. Der Gesuchsgegner wird aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen. Es wird ihm dafür eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert angesetzter Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Zustellung an: die Gesuchstellerin (Vertreterin)
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
den Gesuchsgegner (durch Publikation im Amtsblatt)
Rechtsmittelbelehrung (Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann in Bezug auf den Kostenvorschuss innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann in Bezug auf den Kostenvorschuss innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Muri Präsidium 2 des Zivilgerichts
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau