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Entscheid

00.010.405

Verfügung vom 27. Februar 2020

29. Oktober 2020Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.010.405 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.10.2020 Verfügung vom 27. Februar 2020 Gesuchstellerin: Credit Suisse Funds AG, handelnd für CS Real Estat...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.010.405 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.10.2020

Verfügung vom 27. Februar 2020 Gesuchstellerin: Credit Suisse Funds AG, handelnd für CS Real Estate Fund LivingPlus, Uetlibergstrasse 231, 8045 Zürich, vertreten durch Wincasa AG, 4310 Rheinfelden Gesuchsgegner: Haci Bayram Adam, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, letzte bekannte Adresse: Meram Post Dagitimi Mürdürlügu, ferhüde Muhalles Vatan Caddesi 3, 0000 Selcukli Konya / Türkei Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO: Mietausweisung 2-Zimmerwohnung, 7. Stock, Laufenburgerstrasse 16, 4310 Rheinfelden Der Gerichtspräsident verfügt:

Erwägungen

1.

(…..) Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen. Bitte beigefügte Hinweise beachten!

2.

Der Gesuchsgegner wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung eine Zustelladresse in der Schweiz für die weitere Korrespondenz anzugeben. Wird keine Zustelladresse genannt, können sodann die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgen (Art. 140 f. ZPO)

Hinweise zum Fristenlauf und Form der Eingaben Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu­ legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Zustellung an den Gesuchsgegner mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 3 des Zivilgerichts

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