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Entscheid

00.010.508

Verfügung vom 30. Oktober 2020 (OF.2020.53)

11. November 2020Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.010.508 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.11.2020 Verfügung vom 30. Oktober 2020 (OF.2020.53) Klägerin: Alexandra Sonko, geboren am 19. Dezember 1979, v...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.010.508 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.11.2020

Verfügung vom 30. Oktober 2020 (OF.2020.53) Klägerin: Alexandra Sonko, geboren am 19. Dezember 1979, von Schwarzenberg, Bärenwinkel 5, 5306 Tegerfelden Beklagter: Saikou Sonko, geboren am 22. Juli 1989, von Gambia, unbekannten Aufenthalt Gegenstand: ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Der Gerichtspräsident verfügt:

Die Klage vom 11. September 2020 wird dem Beklagten zugestellt: Die Klage lautet sinngemäss wie folgt:

Erwägungen

1.

Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2.

Es sei kein nachehelicher Unterhalt festzusetzen.

3.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

4.

Es sei auf einen Ausgleich der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge zu verzichten. Eventualiter sei der Ausgleich der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge nach Gesetz vorzunehmen.

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 14 Tagen gesetzt.

Der Beklagte hat innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 Zivilprozessordnung). Im Unterlassungsfall erfolgen die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (http://www.amtsblatt-ag.ch; Art. 141 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung). Die Klage kann auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Bitte beigefügte Hinweise beachten. Diese Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Beklagten hiermit öffentlich zugestellt. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben: Inhalt der Klageantwort: In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung)

Bezirksgericht Zurzach Präsidium 1 des Familiengerichts

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau