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Entscheid

00.010.655

Verfügung vom 5. November 2020

10. November 2020Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.010.655 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.11.2020 Verfügung vom 5. November 2020 Gesuchstellerin Dorka Isabel Gamboa Farias, geboren am 15. April 197...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.010.655 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.11.2020

Verfügung vom 5. November 2020 Gesuchstellerin Dorka Isabel Gamboa Farias, geboren am 15. April 1977, von Chile, Landstrasse 14a, 5073 Gipf-Oberfrick, Gesuchsgegner Bernd Jauch, geboren am 14. November 1968, von Deutschland, 5073 Gipf-Oberfrick Wohnort unbekannt

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz 2 (betreffend Änderung der Kinderbelange inkl. Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge)

Erwägungen

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 stellte die Gesuchstellerin das Begehren, es sei ihr für den gemeinsamen Sohn der Parteien, Mateo Jauch, geb. 3. Februar 2013, die alleinige elterliche Sorge (superprovisorisch) zu übertragen.

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

1.

Das Begehren der Gesuchstellerin um superprovisorische Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird abgewiesen.

2.

Der Gesuchsgegner kann innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme (im Doppel) einreichen. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

3.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Der Gesuchsgegner wird aufgefordert, dem Bezirksgericht Laufenburg innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung eine Zustelladresse anzugeben.

4.

Die Gesuchstellerin hat einstweilen keinen Kostenvorschuss zu bezahlen. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie vor Abschluss des Verfahrens ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen muss, sofern sie nicht in der Lage ist, die anfallenden Gerichtskosten zu bezahlen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu­ legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

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