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Entscheid

00.010.920

Verfügung vom 15. Oktober 2020 (VZ.2020.23)

20. November 2020Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.010.920 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.11.2020 Verfügung vom 15. Oktober 2020 (VZ.2020.23) Klägerin: August Hüsler AG, Konsumweg 1, Bahnhofplatz, 5734 R...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.010.920 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.11.2020

Verfügung vom 15. Oktober 2020 (VZ.2020.23) Klägerin: August Hüsler AG, Konsumweg 1, Bahnhofplatz, 5734 Reinach AG

Beklagte: Tonarelli Bau GmbH, Alte Strasse 45, 5734 Reinach AG

Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Die Klage vom 30. September 2020 wird der Beklagten samt Beilagen zur Kenntnis zugestellt.

2.

Der Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt.

3.

Das Klagebegehren und die Klagebeilagen können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden beziehungsweise werden auf Verlangen einem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Klageantwort

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Lauf der Frist für die Klageantwort

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom

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siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Klageantwort

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts

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