00.011.003
Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 18.11.2020 (MI.2020.79)
24. November 2020Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.003 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.11.2020 Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom Erwägungen 18.11.2020 (MI.2020.79) Kläger / Vermiete...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.003 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.11.2020
Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom
Erwägungen
18.11.2020
(MI.2020.79) Kläger / Vermieter: Reinhard Egger, Tobeläckerstrasse 2, 5525 Fischbach-Göslikon, anwesend
Beklagter / Mieter: Istvan Fülöp, unbek., HU- unbek., unentschuldigt nicht anwesend
Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret Fr. 398.60 für Nebenkosten-Restanz und Reinigungskosten Herausgabe der Mieter-Kaution im Umfang der Forderung von Fr. 398.60
Miet-/ Pachtobjekt: ehem. 3-Zimmerwohnung im Hochparterre in der Liegenschaft "Dorfstrasse 434" in 5728 Gontenschwil
Rechtshängigkeit: 26.10.2020
Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Kulm unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:
1.
Es wird formell festgestellt, dass der durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die Schlichtungsbehörde Kulm ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.
1.1
Der Beklagte Istvan Fülöp wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen ihn geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 398.60 zu bezahlen. Die Bezahlung dieser Summe hat durch die teilweise Herausgabe der Mieterkaution zu erfolgen.
2.
Die Neue Aargauer Bank, Zürich, wird somit angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, das auf den Beklagten Istvan Fülöp lautende Mieterkautions-Konto Nr. CH22.0588.1274.7945.5000.0,
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
teilweise zu saldieren und dem Kläger Reinhard Egger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den Betrag von Fr. 398.60 zur Tilgung der ihm zustehenden Forderung herauszugeben, resp. auf dessen Konto Nr. CH07.0588.1057.0016.1000.2 bei der Neuen Aargauer Bank Bremgarten anzuweisen. Zur Herauslösung des Betrages von Fr. 398.60 hat der Kläger der Neuen Aargauer Bank den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Kulm vom 18.11.2020 vorzuweisen, resp. einzureichen.
2.1
Der nach der erfolgten Herausgabe des Betrages von Fr. 398.60 an den Kläger Reinhard Egger verbleibende Rest der Mieterkaution Nr. CH22.0588.1274.7945.5000.0 kann sodann an den Beklagten Istvan Fülöp herausgegeben werden.
2.2
Die Anweisungen gemäss Ziff. 2 und Ziff. 2.1 gelten auch für die Rechtsnachfolgerin der Neuen Aargauer Bank, also die Bank Credit Suisse.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Bezirksgericht Kulm Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
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