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Entscheid

00.011.127

Klage/Verfügung

27. November 2020Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.127 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.11.2020 Klage/Verfügung Kläger: Ludwig Heinrich Preher, geboren am 23. Januar 1961, von Rothrist, Lischweg 4,...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.127 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.11.2020

Klage/Verfügung Kläger: Ludwig Heinrich Preher, geboren am 23. Januar 1961, von Rothrist, Lischweg 4, 4802 Vordemwald, vertreten durch Dr. Wilhelm Boner, Rechtsanwalt, Pelzgasse 15, Postfach 2430, 5001 Aarau Beklagte: Kitty Preher-Glonczi, geboren am 14. Januar 1979, von Ungarn, Wohnort unbekannt Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung Der Kläger stellt folgende Anträge:

Erwägungen

1.

Es sei die am 19. August 2019 geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 115 ZGB zu scheiden.

2.

Es sei festzustellen, dass keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB geschuldet sind.

3.

Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

4.

Es sei festzustellen, dass keine Vorsorgeteilung vorzunehmen ist.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Verfügung: Der Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt. Die Beklagte hat innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 Zivilprozessordnung). Im Unterlassungsfall erfolgen die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (http://www.amtsblatt.ag.ch; Art. 141 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung). Hinweis zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung). Lauf der Frist für die Klageantwort Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom

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siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts

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