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Entscheid

00.011.159

Entscheid vom 17. November 2020

1. Dezember 2020Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.159 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.12.2020 Entscheid vom 17. November 2020 Die Gerichtspräsidentin erkennt: Erwägungen 1. In Gutheissung der Klage...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.159 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.12.2020

Entscheid vom 17. November 2020

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

In Gutheissung der Klage wird die am 7. August 1998 vor Zivilstandsamt Horw (LU) geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

Die elterliche Sorge über die Kinder Marigona, geb. 12. Januar 2003 und Oltiona, geb. 18. März 2009, wird den Parteien gemeinsam belassen.

3.

Die Kinder Marigona, geb. 12. Januar 2003 und Oltiona, geb. 18. März 2009, werden unter die Obhut der Klägerin gestellt.

4.

Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Tochter Oltiona jedes zweite Wochenende im Monat zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen.

Auf eine detaillierte Regelung des Besuchs- und Ferienrechts in Bezug auf die Tochter Marigona wird auf Grund des Alters der Tochter verzichtet.

5.

5.1

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:

Oltiona: Fr. 760.00 ab Rechtskraft bis Ende Februar 2021 Fr. 885.00 ab 1. März 2021 bis Ende März 2025

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 4 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Fr. 835.00 ab 1. April 2025 bis zur Volljährigkeit

Marigona: Fr. 480.00 ab Rechtskraft bis zur Volljährigkeit.

5.2

Zusätzlich wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Betreuungsunterhalt von Oltiona monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

Fr. 1'520.00 ab Rechtkraft bis Ende Februar 2021 Fr. 1'230.00 ab 1. März 2021 bis Ende Juli 2022 Fr. 290.00 ab 1. August 2022 bis Ende März 2025

5.3

Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung.

Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes).

6.

Die Erziehungsgutschriften für die Tochter Oltiona werden der Klägerin angerechnet.

7.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

Fr. 180.00 ab Rechtskraft bis Ende Februar 2021 Fr. 480.00 ab 1. März 2021 bis Ende Juli 2022 Fr. 910.00 ab 1. August 2022 bis Ende März 2025 Fr. 880.00 ab 1. April 2025 bis Ende März 2027

8.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 7 vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2020, Stand 101.2 (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Siewerden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres / ursprünglicher Indexstand vom Oktober 2020, Stand 101.2 Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 4 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau 9.

Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen und Vermögen ausgegangen:

Klägerin: monatl. Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Bis Ende Februar 2021 (Übergangsfrist): Fr. 1'077.00 Ab 1. März 2021 bis Ende Juli 2022 (Hypothetisches Einkommen, 50%): Fr. 1'750.00 Ab 1. August 2022 bis Ende März 2025 (Hypothetisches Einkommen, 80%): Fr. 2'800.00 Ab 1. April 2025 (hypothetisches Einkommen, 100%): Fr. 3'500.00 Beklagter: monatl. Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): Fr. 6'000.00 Marigona: monatl. Nettoeinkommen (1/3 des Lehrlingslohns): Fr. 230.00 Ausbildungszulage: Fr. 250.00 Oltiona: monatl. Nettoeinkommen: Kinderzulage: Fr. 200.00 Ab 1. April 2025 Ausbildungszulage: Fr. 250.00 10.

Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

11.

Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet. Es wird festgestellt, dass die Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 124b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 280 Abs. 3 ZPO).

12.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 3 von 4 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau 13.

13.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

13.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin wird mit Fr. 4'105.50 (inkl. Fr. 293.50 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Hinweis zur Namensänderung

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 119 Abs. 1 ZGB).

Zuständig zur Entgegennahme dieser Erklärung in der Schweiz ist jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die schweizerische Vertretung (Art. 13 Abs. 1 ZStV).

Bezirksgericht Aarau Präsidium IV des Familiengerichts

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