Lexipedia

Entscheid

00.011.178

Urteilsvorschlag vom 28. Oktober 2020

1. Dezember 2020Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.178 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XIV Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.12.2020 Urteilsvorschlag vom 28. Oktober 2020 Friedensrichteramt XIV betreffend Schlichtungsverfahren in...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.178 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XIV Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.12.2020

Urteilsvorschlag vom 28. Oktober 2020 Friedensrichteramt XIV

betreffend Schlichtungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.--

Urteilsvorschlag vom 28. Oktober 2020

betreffend Schlichtungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5’000.00.

Einleitung des Schlichtungsverfahrens: 17.08.2020

Eingang des Klagegesuchs nach Poststempel: 14.08.2020

Klägerin Sodimars AG, Buckhauserstr. 11, 8048 Zürich

Beklagte Elsener Barbara, Pappelnweg 30a, 4310 Rheinfelden

Gegenstand Unbezahlte Rechnung für Service, Bremsarbeiten an an der Türverriegelung am Land-Rover Evoque mit Kontrollschild AG 374619 der Emil Frey Münchenstein.

Forderung von CHF 2'461.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 27.11.2019 zuzüglich CHF 25.30 aufgelaufener Zins und CHF 133.30 Zahlungsbefehlskosten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des/der Beklagten.

Rechtsbegehren

Erwägungen

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'461.20 plus 5% Zins seit 27.11.2019 zu bezahlen, zuzüglich CHF 25.30 aufgelaufener Zins und CHF 133.30 Zahlungsbefehlskosten.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20192686 des Betreibungsamtes Rheinfelden vom 20. Januar 2020 sei in diesem Umfang aufzuheben.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Antrag der Klägerin auf Unterbreitung eines Urteilsvorsclags nach Art. 210 Abs. 1 lit c ZPO

Urteilsvorschlag der Friedensrichterin:

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 2'461.20 (ursprünglicher Forderungsbetrag) plus CHF 133.30 (Zahlungsbefehlskosten) plus CHF 300.00 (Schlichtungskosten) Total CHF 2'894.50 zu bezahlen. Eine erste Teilzahlung von CHF 1'309.90 wurde anscheinend schon bezahlt (beim Gläubiger noch nicht gutgeschrieben), der Restbetrag von CHF 1'584.60 muss bis 30.11.2020 bezahlt werden.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20192686 des Betreibungsamtes Rheinfelden (Zahlungsbefehl vom 20.01.2020) wird im Betrag gemäss Ziffer 1 aufgehoben. Nach vollständiger Tilgung der Forderung gemäss Ziffer 1 löscht die Gläubigerin die Betreibung-Nr. 20192686 des Betreibungsamtes Rheinfelden vom 20.01.2020. Die Klägerin teilt der Beklagten die Löschung schriftlich mit.

3.

Die Beklagte hat der Klägerin die Betreibungskosten von CHF 133.30 zu ersetzen. (siehe Ziff. 1)

4.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin in der Höhe von CHF 300.00 verrechnet, so dass die Beklagte der Klägerin CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. (siehe Ziff. 1)

Begründung: Auf eine schriftliche Begründung wird verzichtet (Art. 210 Abs. 2 ZPO).

Wirkung des Urteilsvorschlags: Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnungs­ erklärung ist beim Friedensrichter schriftlich einzureichen. Sie bedarf keiner Begründung. Diese Frist eidgenössischen Rechts steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung zu (Art. 211 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, so darf dieser im späteren Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Friedensrichteramt Kreis XIV Claudia von Tobel-Kaeser (Friedensrichterin)

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau