00.011.238
Entscheid vom 6. November 2020
3. Dezember 2020Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.238 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2020 Entscheid vom 6. November 2020 Gesuchstellerin: Flavia Marraffino-Iuppariello, geboren am 27. März...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.238 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2020
Entscheid vom 6. November 2020 Gesuchstellerin: Flavia Marraffino-Iuppariello, geboren am 27. März 1974, von Möhlin, Ahornstrasse 5, 4313 Möhlin vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden
Entscheid vom 6. November 2020 Gesuchstellerin: Flavia Marraffino-Iuppariello, geboren am 27. März 1974, von Möhlin, Ahornstrasse 5, 4313 Möhlin vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden
Gesuchsgegner: Mauro Marraffino, geboren am 28. Oktober 1980, von Möhlin, Wohnort unbekannt
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Präliminar
In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 15. Januar 2020 wird/werden den Parteien das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie seit dem 1. Dezember 2019 getrennt leben; die beiden Kinder Alessio, geb. 28. November 2007, und Chiara, geb. 24. März 2009, unter die Obhut der Mutter gestellt und es wird festgestellt, dass sie ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter haben; dem Ehemann Mauro Marraffino, geb. 28. Oktober 1980, untersagt, ohne Zustimmung der Ehefrau Flavia Marraffino, geb. 27. März 1974, über die Liegenschaft LIG Wallbach / 976 zu verfügen. Die entsprechende Anmeldung im Grundbuchamt bleibt bis zum Widerruf durch das Gericht bestehen.
In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 27. Januar 2020 werden die Vermögenswerte, Jugendsparkonto CH70 0024 5245 1172 42M1C und Fondskonto CH22 0024 5245 1172 42 FKQ, der Portfolio-Nr. 245-117242-01, Inhaber Kind Alessio Marraffino, Möhlin, und die Vermögenswerte, Jugendsparkonto CH59 0024 5245 1172 44M1U und Fondskonto CH68 0024 5245 1172 44FKH, der Portfolio-Nr. 245-117244-01, Inhaber Kind Chiara Marraffino, Möhlin Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau bis auf Widerruf für alle Verfügungen gesperrt. Die entsprechende Verfügungsbeschränkung bleibt bis zum Widerruf durch das Gericht bestehen.
In teilweiser Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 27. Februar 2020 wird der in der ehelichen Liegenschaft Kapellenstrasse 3a in Wallbach gelagerte Hausrat (Möbel und alle weiteren Sachen) der Gesuchstellerin zur Nutzung zugewiesen; die Gesuchstellerin berechtigt erklärt, den in der ehelichen Liegenschaft Kapellenstrasse 3a, in 4323 Wallbach, gelagerten Hausrat auf eigene Kosten abzuholen; die Gesuchstellerin berechtigt erklärt, mit fachlicher Hilfe die Liegenschaft Kapellenstrasse 3a, in 4323 Wallbach, für die Herausnahme des Hausrats zu öffnen.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner dauerhaft unbekannten Aufenthaltes ist.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, Alessio, geb. 28. November 2007, und Chiara, geb. 24. März 2009, monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen:
Fr. 1140.– für Alessio, rückwirkend ab 1. Dezember 2019 (wovon Fr. 1'140.– Barunterhalt und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
Fr. 1140.– für Chiara, rückwirkend ab 1. Dezember 2019 (wovon Fr. 1'140.– Barunterhalt und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Dezember 2019 monatlich vorschüssig Fr. 480.– zu bezahlen.
Die Kosten für die vorübergehende Fremdplatzierung im Durchgangs- und Beobachtungsheim Im Vogelsang vom 8. April 2020 bis 7. August 2020 sind vom Gesuchsgegner zu bezahlen.
Die Kosten für die Beauftragung des Schlüsseldienstes zur Vollstreckung von Ziff. 4. der superprovisorischen Verfügung vom 27. Februar 2020 sind vom Gesuchsgegner zu bezahlen.
Der Gesuchstellerin wird für die Verfahren SF.2020.3, KE.2020.17, KE.2020.18 und OF.2019.70 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird Claudia Rohrer, Rechtsanwältin in Rheinfelden AG, eingesetzt.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Entscheids bestehen aus: a) der reduzierten Entscheidgebühr für das Dispositiv (inkl. amtl. Publikationskosten, Anweisung GB & Anweisung UBS) von Fr. 2'400.00 Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 0.00 Total Fr. 2'400.00 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1200.– auferlegt und sind an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gesuchstellerin einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.–, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium des Familiengerichts
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