Lexipedia

Entscheid

00.011.239

Entscheid vom 15. Oktober 2020

8. Dezember 2020Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.239 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2020 Entscheid vom 15. Oktober 2020 Betroffener: Mauro Marraffino, geboren am 28. Oktober 1980, von Möh...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.239 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2020

Entscheid vom 15. Oktober 2020 Betroffener: Mauro Marraffino, geboren am 28. Oktober 1980, von Möhlin, Wohnort unbekannt

Entscheid vom 15. Oktober 2020 Betroffener: Mauro Marraffino, geboren am 28. Oktober 1980, von Möhlin, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Prüfung einer Massnahme

Für Mauro Maraffino wird eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet.

Die Beistandschaft umfasst die Aufgabe, in Vertretung des Betroffenen eine ungünstige zwangsweise Verwertung der Liegenschaft in Wallbach abzuwenden und einen (freihändigen) Verkauf mit möglichst gutem Preis zu ermöglichen.

Der Beistand wird behufs dieser Aufgabe ermächtigt, je nach Situation und Bedürfnis einen Anwalt oder eine Anwältin zu bevollmächtigen / einen Makler oder eine Maklerin zu beauftragen.

Zustimmungsbedürftige Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB, zu welchen der freihändige Verkauf gehört, sind jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten.

Die Handlungsfähigkeit von Mauro Maraffino wird nicht eingeschränkt.

Zum Beistand wird Markus Geiter, Berufsbeistandschaft Bezirk Rheinfelden, ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschädigung erfolgt nach Art. 404 ZGB.

Der Beistand wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB).

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Rheinfelden Familiengericht

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau