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Entscheid

00.011.240

Entscheid vom 2. Dezember 2020

3. Dezember 2020Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.240 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2020 Entscheid vom 2. Dezember 2020 Verstorbener: Astrid Charlotte Hässler, geboren am 15. Juni 1942, von...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.240 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2020

Entscheid vom 2. Dezember 2020 Verstorbener:

Astrid Charlotte Hässler, geboren am 15. Juni 1942, von Ochlenberg BE, geschieden, mit letztem Wohnsitz in 5103 Wildegg, gestorben am 18. Oktober 2020

Ausschlagende Erbin:

Eveline Nadler, geboren am 27. Januar 1958, von Biberstein, Bachstrasse 14b, 5033 Buchs AG

Der Gerichtspräsident I verfügt:

Erwägungen

1.

Die im Nachlass von Astrid Charlotte Hässler, geboren am 15. Juni 1942, geschieden, von Ochlenberg BE, gestorben am 18. Oktober 2020, wohnhaft gewesen in 5103 Wildegg, innert Frist und vorbehaltlos eingegangene Ausschlagungserklärung von

Eveline Nadler, geboren am 27. Januar 1958, von Biberstein AG, Bachstrasse 14B, 5033 Buchs AG,

wird zu Protokoll genommen.

2.

Den gesetzlichen Erben von Astrid Charlotte Hässler, geboren am 15. Juni 1942, geschieden, von Ochlenberg BE, gestorben am 18. Oktober 2020, wohnhaft gewesen in 5103 Wildegg, wird 10 Tage Frist ab Publikation dieses Entscheides gegeben, in der diese die Annahme der Erbschaft erklären können, ansonsten die Ausschlagung der Erbschaft vermutet wird.

3.

Nimmt kein gesetzlicher Erbe innert der gesetzten Frist die Erbschaft an, wird der Konkursrichter benachrichtigt.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

4.

Die Kosten für die Ausschlagung von CHF 300.00 werden der ausschlagenden Erbin auferlegt.

5.

Auf die Erhebung und Verteilung von Publikationskosten wird abgesehen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Zivilgerichts

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau