00.011.242
Verfügung vom 2. Dezember 2020
3. Dezember 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.242 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2020 Verfügung vom 2. Dezember 2020 Klägerin 1 Rufta Teklay, geboren am 12. Juli 2014, von Eritrea, Burr...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.242 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2020
Verfügung vom 2. Dezember 2020 Klägerin 1 Rufta Teklay, geboren am 12. Juli 2014, von Eritrea, Burri 3, 5079 Zeihen Kläger 2 Robel Teklay, geboren am 28. Oktober 2015, von Eritrea, Burri 3, 5079 Zeihen Kläger 3 Rymon Teklay, geboren am 27. März 2020, von Eritrea, Burri 3, 5079 Zeihen Prozessbeistand: Gianni Profico, Gemeindeschreiber, Bahnhofstrasse 4, 5079 Zeihen Beklagter 1 Henok Araya, Geburtsdatum und Nationalität unbekannt, Wohnort unbekannt Beklagte 2 Natsnet Teklay, geboren am 11. Oktober 1992, von Eritrea, Burri 3, 5079 Zeihen Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 256 ff. ZGB betreffend dreier Kinder Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Die Klage vom 5. November 2020 samt Beilagen wird den Beklagten zugestellt.
2.
a) Antrag: Rufta, Robel und Rymon Teklay. v.d. Gianni Profico, Gemeindeschreiber Zeihen, stellen den Antrag, es sei festzustellen, dass zwischen Henok Araya und ihnen kein Kindsverhältnis bestehe.
b) Der Beklagte kann jederzeit beim Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg, die Klage samt Beilagen zur Einsicht verlangen.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
3.
Den Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort (im Doppel) eine Frist von 20 Tagen gesetzt. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen.
4.
Die Zustellung an den Beklagten 1 erfolgt mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau.
5.
Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).
6.
Lauf der Frist für die Klageantwort Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
7.
Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts Laufenburg
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