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Entscheid

00.011.251

Entscheid vom 25. November 2020 (SZ.2020.10)

4. Dezember 2020Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.251 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2020 Entscheid vom 25. November 2020 (SZ.2020.10) Gesuchstellerin 1: Eva Feltrin Kosec, Cankarjeva 6/b, SI-...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.251 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2020

Entscheid vom 25. November 2020 (SZ.2020.10) Gesuchstellerin 1: Eva Feltrin Kosec, Cankarjeva 6/b, SI-2000 Maribor

Gesuchstellerin 2: Lina Feltrin Kosec, Cankarjeva 6/b, SI-2000 Maribor beide gesetzlich vertreten durch Tina Kosec, Cankarjeva 6/b, SI-2000 Maribor beide vertreten durch Alimenteninkasso Aargau der Frauenzentrale Aargau, Rain 6, Postfach 2208, 5001 Aarau 1

Gesuchsgegner: Tomaz Feltrin, c/o Ponyhof, Talgasse 61, 5324 Full-Reuenthal

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Schuldneranweisung, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Die superprovisorische Anweisung vom 13. November 2020 an die Coop Genossenschaft, Thiersteinerallee 12, 4053 Basel, vom Lohn des Gesuchsgegners einen Betrag von CHF 484.70 (2 x CHF 242.35) pro Monat in Abzug zu bringen und an die Gesuchstellerinnen zu überweisen, wird aufgehoben.

2.

Das Gesuch der Gesuchstellerinnen um Schuldneranweisung wird abgewiesen.

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.

Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

Bezirksgericht Zurzach Präsidium 1 des Zivilgerichts

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