00.011.269
Entscheid vom 1. Dezember 2020
4. Dezember 2020Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.269 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2020 Entscheid vom 1. Dezember 2020 Kläger: Wilfert Johnny-Finn, geboren am 21. Juni 2014, von Deutschland...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.269 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2020
Entscheid vom 1. Dezember 2020 Kläger: Wilfert Johnny-Finn, geboren am 21. Juni 2014, von Deutschland, Aarauerstrasse 47, 5102 Rupperswil, Aufenthaltsadresse: c/o Familie Hofer, Aarestrasse 28, 5102 Rupperswil vertreten durch MLaw Lukas Fischer, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg
Beklagter: Müller Martin Christoph, geboren am 19. April 1984, von Deutschland, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Kinderunterhalt
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend und bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für den Monat Juli 2019: CHF 2'632.00 ab 1. August 2019: CHF 1'500.00
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus Entscheidgebühr von CHF 900.00 sowie den Publikationskosten von CHF 126.00, insgesamt CHF 1026.00, werden dem Beklagten auferlegt.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um CHF 300.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um CHF 300.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 2'394.80 (inkl. CHF 171.20 MwSt.) zu bezahlen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Familiengerichts
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