00.011.270
Entscheid vom 1. Dezember 2020
4. Dezember 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.270 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2020 Entscheid vom 1. Dezember 2020 Gesuchsteller: Wilfert Johnny-Finn, geboren am 21. Juni 2014, von Deut...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.270 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.12.2020
Entscheid vom 1. Dezember 2020 Gesuchsteller: Wilfert Johnny-Finn, geboren am 21. Juni 2014, von Deutschland, Aarauerstrasse 47, 5102 Rupperswil, Aufenthaltsadresse: c/o Familie Hofer, Aarestrasse 28, 5102 Rupperswil vertreten durch MLaw Lukas Fischer, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg Gesuchgegner: Müller Martin Christoph, geboren am 19. April 1984, von Deutschland, Wohnort unbekannt Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren betreffend Kinderunterhalt (VF.2020.8) / Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses / Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der Gesuchgegner wird vorsorglich verpflichtet, dem Gesuchsteller rückwirkend und bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung bzw. bis zur Rechtskraft des Entscheids VF.2020.8 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
für den Monat Juli 2019: CHF 2'632.00 ab 1. August 2019: CHF 1'500.00
2.
Der Gesuchgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Anwaltskosten im Verfahren VF.
2020.8
und SF.2020.43 einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 3'202.55 zu bezahlen.
3.
Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 sowie den Publikationskosten von CHF 84.00, insgesamt CHF 384.00, werden dem Gesuchgegner auferlegt.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Die Entscheidgebühr erhöht sich um CHF 100.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um CHF 100.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
4.
Der Gesuchgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 807.75 (inkl. 57.75 MwSt.) zu bezahlen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Familiengerichts
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