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Entscheid

00.011.287

Verfügung vom 27. November 2020 (SZ.2020.74)

7. Dezember 2020Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.287 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2020 Verfügung vom 27. November 2020 (SZ.2020.74) Gesuchstellerin: Katharina Verena Gloor, Hauptstrasse 33, 57...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.287 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2020

Verfügung vom 27. November 2020 (SZ.2020.74) Gesuchstellerin: Katharina Verena Gloor, Hauptstrasse 33, 5734 Reinach AG vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Fritech-Park, 5070 Frick

Gesuchsgegner: Rainer Dietrich, Grenzstrasse 29c, 5737 Menziken

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Vollstreckung

Der Gerichtspräsident verfügt:

Erwägungen

1.

Das Gesuch und die Gesuchbeilagen können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden beziehungsweise werden auf Verlangen einem Zustellbevollmächtigtem zugestellt.

2.

Das Gesuch vom 11. November 2020 der Gesuchstellerin wird dem Gesuchgegner samt Beilagen zugestellt.

3.

Dem Gesuchgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme in zweifacher Ausführung eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium 1 des Zivilgerichts

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