00.011.288
Entscheid vom 27. November 2020
7. Dezember 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.288 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2020 Entscheid vom 27. November 2020 Gesuchstellerin 1: Helena Vivien Szczepanski, Holzgasse 305, 5246 Scherz...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.288 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2020
Entscheid vom 27. November 2020 Gesuchstellerin 1: Helena Vivien Szczepanski, Holzgasse 305, 5246 Scherz
Gesuchstellerin 2: Katharina Theresa Szczepanski, Holzgasse 305, 5246 Scherz, 1 und 2 gesetzlich vertreten durch Maraike Szczepanski, Holzgasse 305, 5246 Scherz
Gesuchstellerin 3: Maraike Samira Szczepanski, Holzgasse 305, 5246 Scherz, 1, 2 und 3 vertreten durch Alimenteninkasso Aargau, Rain 6, Postfach 2208, 5001 Aarau
Gesuchsgegner: Marcin Artur Szczepanski, Haselbrunnstrasse 58, DE-78315 Radolfzell
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Schuldneranweisung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die RRG Schweiz AG, Thurgauerstrasse 103, 8152 Glattpark, wird angewiesen, von dessen Einkommen ab sofort den Betrag von Fr. 1'500.00 (Kinderunterhalt für die beiden Kinder) zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu Handen der Gesuchstellerin auf das Konto der Alimenteninkassostelle Aargau, 5001 Aarau, Konto bei der Valiant Bank AG, 3001 Bern, IBAN Nr. CH90 0630 0016 1212 7880 4, zu überweisen.
In diesem Umfang kann sich die Arbeitgeberin von ihrer Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerinnen von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellerinnen solidarisch Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 200.00 nachzuzahlen.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts
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