00.011.343
Entscheid vom 26. Oktober 2020
9. Dezember 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.343 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2020 Entscheid vom 26. Oktober 2020 Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Mandach, 5318 Mandach vertreten durch...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.343 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2020
Entscheid vom 26. Oktober 2020 Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Mandach, 5318 Mandach vertreten durch Finanzverwaltung Mandach, 5318 Mandach Gesuchsgegnerin: Patoony Jenal, Unterdorfstrasse 9, 5107 Schinznach Dorf Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Der Antrag vom 8. Mai 2020 der Gesuchstellerin um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 22003597 des Betreibungsamtes Schinznach (Zahlungsbefehl vom 1. Mai 2020) für den Betrag von Fr. 2'364.70 wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau