00.011.345
Entscheid vom 8. Dezember 2020
9. Dezember 2020Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.345 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2020 Entscheid vom 8. Dezember 2020 Gesuchstellerin: Wohnbaugenossenschaft Zofingen, vertreten durch Marco...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.345 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2020
Entscheid vom 8. Dezember 2020 Gesuchstellerin: Wohnbaugenossenschaft Zofingen, vertreten durch Marco Porlezza Immobilien, 4800 Zofingen Gesuchsgegner: Bruno Iff, geb. 06.07.1971, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Genehmigung zur Entsorgung zweier Fahrzeuge und der eingelagerten Gegenstände
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die beiden Fahrzeuge "Seat Toledo" und "Toyota Avensis" sowie der eingelagerten Gegenstände des Gesuchsgegners zu verwerten.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr.
800.00
direkt zu ersetzen hat.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts
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