00.011.346
Verfügung vom 07.12.2020 / SZ.2020.224
9. Dezember 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.346 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2020 Verfügung vom 07.12.2020 / SZ.2020.224 Gesuchstellerin: Wartmann Immobilien AG, Stahlrain 6, 5200 Brugg...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.346 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2020
Verfügung vom 07.12.2020 / SZ.2020.224 Gesuchstellerin: Wartmann Immobilien AG, Stahlrain 6, 5200 Brugg AG Zustelladresse: Thomas Walter, c/o Verit Immobilien AG, Klausstrasse 48, 8034 Zürich vertreten durch iver AG, Husmatt 2, 5400 Baden
Gesuchsgegner 1: Gian Andrea Luca Paganini, geboren am 24. Dezember 1987, von Brusio, Wohnort unbekannt
Gesuchsgegnerin 2: Sara Paganini, geboren am 6. Juli 1991, von Italien, Via Colora 6, IT-23030 Bianzone
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Der Gerichtspräsident verfügt:
Zustellung der Eingabe vom 02.12.2020 an die Gegenpartei zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen (Art.
Erwägungen
223.
Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von der Gesuchstellerin behaupteten Tatsachen fällen.
Das Klagebegehren lautet:
1.
Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, das Mietobjekt 4.5 Zimmerwohnung B303 im 3. OG an der Kreuzäckerstrasse 4, 8957 Spreitenbach innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel der gesuchstellenden Partei auszuhändigen.
2.
Verlassen die Gesuchsgegner das oben genannte Mietobjekt nicht fristgemäss sei die gesuchstellende Partei zu ermächtigen beim Gericht auf Kosten der Gegenpartei die Räumung der Wohnung mit polizeilicher Hilfe zu beantragen.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgende zu Lasten der Gesuchsgegner.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Diese Verfügung wird dem unbekannt Abwesenden Gesuchsgegner 1 hiermit öffentlich zugestellt.
Bezirksgericht Baden Gerichtspräsidium 5
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