Lexipedia

Entscheid

00.011.405

Verfügung vom 9. Dezember 2020

11. Dezember 2020Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.405 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2020 Verfügung vom 9. Dezember 2020 Gesuchstellerin: SolVento GmbH, 4313 Möhlin, vertreten durch Rechtsanw...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.405 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.12.2020

Verfügung vom 9. Dezember 2020 Gesuchstellerin: SolVento GmbH, 4313 Möhlin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Koller, aare jura Rechtsanwälte, 4601 Olten Gesuchsgegner: Deniz Jnglin, geb. 09.09.1984, wohnhaft Städtchen 29, 4663 Aarburg, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung, Vollstreckung und Forderung Anträge (sinngemäss):

Erwägungen

1.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das Mietobjekt 2, 5-Zimmerwohnung, 2. Stock vorne, im Städchen 29, Aarburg, umgehend zu räumen und zu verlassen und das Objekt der Gesuchstellerin zurückzugeben; er sei umgehend auszuweisen.

2.

Es sei die Anordnung gemäss Ziffer 1 durch das angerufene Gericht zu vollstrecken und die Vollstreckungsmassnahmen seien festzusetzen.

3.

Es sei der Ungehorsam gegen die Anträge in den Ziffern 1 und 2 mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.

4.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 2'720.00 zu bezahlen für die Mietzinse August, September, Oktober und November 2020.

5.

Es sei das Mietkautionskonto zu Gunsten der Gesuchstellerin freizugeben.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Gerichtspräsident verfügt: Der Gesuchsgegner kann die Akten beim Bezirksgericht Zofingen nach telefonischer Voranmeldung einsehen. Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen. In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu­ legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau