00.011.471
Verfügung vom 12. Oktober 2020 (SZ.2020.62)
14. Dezember 2020Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.471 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2020 Verfügung vom 12. Oktober 2020 (SZ.2020.62) Gesuchsteller: Paul André Bron, Alpenweg 10, 3284 Fräschels G...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.471 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2020
Verfügung vom 12. Oktober 2020 (SZ.2020.62) Gesuchsteller: Paul André Bron, Alpenweg 10, 3284 Fräschels
Gesuchsgegner: Daniel Gloor, Ruederstrasse 9, 5040 Schöftland
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietkündigung / Mietausweisung
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Das Gesuch des Gesuchstellers vom 6. Oktober 2020 wird dem Gesuchgegner samt Beilagen zugestellt.
Dem Gesuchgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme in zweifacher Ausführung eine Frist von 10 Tagen gesetzt.
Das Gesuch und die Gesuchbeilagen können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden beziehungsweise werden auf Verlangen einem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts
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