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Entscheid

00.011.488

Verfügung vom 10. Dezember 2020

15. Dezember 2020Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.488 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2020 Verfügung vom 10. Dezember 2020 Gesuchstellerin: Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübe...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.488 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2020

Verfügung vom 10. Dezember 2020 Gesuchstellerin: Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf vertreten durch Helsana Versicherungen AG Inkasso, Postfach, 8081 Zürich Helsana

Gesuchsgegnerin: Gisèle Mambueni, geboren am 28. März 1981, von Kongo, Demokratische Republik, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Der Gerichtspräsident verfügt: Zustellung des Konkursbegehrens vom 17. November 2020 an die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Rechtsbegehren: Infolge Unzustellbarkeit eines ordentlichen Zahlungsbefehls soll das Konkursverfahren über die Gesuchsgegnerin, ohne vorgängige Betreibung über die Gesamtforderung von CHF 15'281.45 eröffnet werden.

Diese Verfügung wird der unbekannt abwesenden Gesuchsgegnerin hiermit öffentlich zugestellt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben: Inhalt der Stellungnahme: In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchsgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Lauf der Frist für die Stellungnahme: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht.

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme: Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts

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