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Entscheid

00.011.532

Entscheid vom 25. November 2020

16. Dezember 2020Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.532 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2020 Entscheid vom 25. November 2020 Klägerin: Radiatherm AG, 5033 Buchs Beklagter: Erich Blaser, geb. 11....

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.532 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2020

Entscheid vom 25. November 2020 Klägerin: Radiatherm AG, 5033 Buchs Beklagter: Erich Blaser, geb. 11.01.1965, wohnhaft Dorfstrasse 59, 4813 Uerkheim, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 8'743.80 nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2017 und Fr. 2'283.50 nebst Zins zu 5 % seit 19. Januar 2018 und Fr. 103.30 (Kosten Zahlungsbefehl). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21902580 des Regionalen Betreibungsamtes Schöftland (Zahlungsbefehl vom 13. November 2019) wird im Umfang der Klagegutheissung gemäss Ziff. 1.1. hiervor beseitigt.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 1'900.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'200.00 direkt zu ersetzen hat. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 400.00, wenn der Entscheid begründet werden muss. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt des Kreises XVI (Klagebewilligung vom 6. September 2020) in Höhe von Fr. 300.00 zu ersetzen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 1'900.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'200.00 direkt zu ersetzen hat. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 400.00, wenn der Entscheid begründet werden muss. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt des Kreises XVI (Klagebewilligung vom 6. September 2020) in Höhe von Fr. 300.00 zu ersetzen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts

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